Nr. 4. 1916. 21
(#) Bekanntmachung vom 6. Januar 1916, betressend Abgabe von Benzol.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend
die ber Behuggan von Benzol usw. (Rbl. Nr. 129 S. 7 29 ff., und die Bekannt-
machungen vom 3. und 12. November und 8. Dezember 1915 wird die nach-
stehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos zu Altona vom
3. d. Mts. zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Januar 1916.
–
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IVa. Nr. 142 575. Nr. 4. Altona, den 3. Januar 1916.
Abgabe von Benzol.
Da zur Zeit ausreichende Benzolmengen für die privaten Verbraucher zur Ver-
üung stehen, hat die Inspektion des Kraftfahrwesens gestattet, für die in § 3c der
ekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über
Höchstpreise für diese Stoffe vom 1. August 1915 vorgesehenen Zwecke bis auf weiteres
ungemischtes Benzol in beliebiger Menge abzugeben.
Außerdem ist die Abgabe der Mischungen 70% Benzol und 30% Spiritus
sowie 25 3% Benzol und 75 /% Spiritus auf Verlangen der Verbraucher nach wie vor
zulässig.
96 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die vorerwähnten durch das
stellv. Generalkommando erlassenen Bestimmungen über die Verwendung von Benzol
und Solventnaphtha im übrigen in allen Teilen in Kraft bleiben.
V. s. d. st. G.
v. Voß.
G#) Bekanntmachung vom 7. Januar 1916, betreffend Berbot der Bersteigerung
von Eichenrinde, Fichtenrinde und Gerblohe.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Verbot der Versteigerung