Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 4. 1916. 21 
(#) Bekanntmachung vom 6. Januar 1916, betressend Abgabe von Benzol. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend 
die ber Behuggan von Benzol usw. (Rbl. Nr. 129 S. 7 29 ff., und die Bekannt- 
machungen vom 3. und 12. November und 8. Dezember 1915 wird die nach- 
stehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos zu Altona vom 
3. d. Mts. zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 6. Januar 1916. 
– 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IVa. Nr. 142 575. Nr. 4. Altona, den 3. Januar 1916. 
Abgabe von Benzol. 
Da zur Zeit ausreichende Benzolmengen für die privaten Verbraucher zur Ver- 
üung stehen, hat die Inspektion des Kraftfahrwesens gestattet, für die in § 3c der 
ekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über 
Höchstpreise für diese Stoffe vom 1. August 1915 vorgesehenen Zwecke bis auf weiteres 
ungemischtes Benzol in beliebiger Menge abzugeben. 
Außerdem ist die Abgabe der Mischungen 70% Benzol und 30% Spiritus 
sowie 25 3% Benzol und 75 /% Spiritus auf Verlangen der Verbraucher nach wie vor 
zulässig. 
96 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die vorerwähnten durch das 
stellv. Generalkommando erlassenen Bestimmungen über die Verwendung von Benzol 
und Solventnaphtha im übrigen in allen Teilen in Kraft bleiben. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß. 
G#) Bekanntmachung vom 7. Januar 1916, betreffend Berbot der Bersteigerung 
von Eichenrinde, Fichtenrinde und Gerblohe. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps in Altona vom 5. d. Mts., betreffend Verbot der Versteigerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.