24 Nr. 5. 1916.
I.
Bei Entscheidungen über die Angemessenheit des Preises (§ 5 Abs. 2) ist
ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maß-
gebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betracht.
Die in der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen Preise (§ 5) gelten
als angemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisen-
bahnwagen oder Schiff, Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware
diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise der Bundesratsverordnung stellen die Grenze dar, die bei den
Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser
Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises bean-
tragt (§ 5 Abs. 2), vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht.
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören. Gegebenenfalls sind
Sachverständige zuzuziehen.
III.
Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn (desgleichen die Hafen-, Strom-
und Schleusenbehörden und -Beamten) dürfen die Versendung von Stroh nur
übernehmen, soweit der Verlader beibringt:
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar an die Heeresverwaltung
oder die Marineverwaltung abgesetzt wird (§ 2 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung) oder eine Bescheinigung (z. B. in Form eines Abruf-
scheins) der Bezugsvereinigung darüber, daß die Verladung für die
Bezugsvereinigung oder mit deren Einwilligung erfolgt oder
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsvereinigung die Überlassung des
Strohes nicht verlangt. «
Zur Beförderung zugelassen sind nur die Mengen, die in den Scheinen be-
zeichnet sind. Die Bescheinigungen sind sofort nach erfolgter Verladung seitens
der Güterabfertigungsstellen mit einem Richtigkeitsvermerk zu versehen und
einzubehalten. Sofern Teile der in der Bescheinigung angegebenen Mengen
verladen werden, sind diese auf der dem Verlader zurückzugebenden Bescheini-
gung zu vermerken. Nach der Lieferung der gesamten, in der Bescheinigung
angegebenen Menge ist die Bescheinigung mit dem Richtigkeitsvermerk zu ver-
sehen und einzubehalten.