Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

24 Nr. 5. 1916. 
I. 
Bei Entscheidungen über die Angemessenheit des Preises (§ 5 Abs. 2) ist 
ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maß- 
gebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer 
Betracht. 
Die in der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen Preise (§ 5) gelten 
als angemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisen- 
bahnwagen oder Schiff, Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware 
diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten. 
Die Preise der Bundesratsverordnung stellen die Grenze dar, die bei den 
Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser 
Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises bean- 
tragt (§ 5 Abs. 2), vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. 
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören. Gegebenenfalls sind 
Sachverständige zuzuziehen. 
III. 
Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn (desgleichen die Hafen-, Strom- 
und Schleusenbehörden und -Beamten) dürfen die Versendung von Stroh nur 
übernehmen, soweit der Verlader beibringt: 
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar an die Heeresverwaltung 
oder die Marineverwaltung abgesetzt wird (§ 2 Abs. 2 der Bundesrats- 
verordnung) oder eine Bescheinigung (z. B. in Form eines Abruf- 
scheins) der Bezugsvereinigung darüber, daß die Verladung für die 
Bezugsvereinigung oder mit deren Einwilligung erfolgt oder 
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsvereinigung die Überlassung des 
Strohes nicht verlangt. « 
Zur Beförderung zugelassen sind nur die Mengen, die in den Scheinen be- 
zeichnet sind. Die Bescheinigungen sind sofort nach erfolgter Verladung seitens 
der Güterabfertigungsstellen mit einem Richtigkeitsvermerk zu versehen und 
einzubehalten. Sofern Teile der in der Bescheinigung angegebenen Mengen 
verladen werden, sind diese auf der dem Verlader zurückzugebenden Bescheini- 
gung zu vermerken. Nach der Lieferung der gesamten, in der Bescheinigung 
angegebenen Menge ist die Bescheinigung mit dem Richtigkeitsvermerk zu ver- 
sehen und einzubehalten.
	        
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