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Die Anweisungen des Lederzuweisungsamts haben vor allen
anderen auf beschlagnahmtes Leder bezügliche Lieferungsverpflichtungen
den Vorrang.
Anmer kung: Anträge der Firmen auf Ausstellung so i
ind zwecklos. Die Abweisaneg rhi lediglich an —
tellung des Bedarfs amtlicher Velschaffungsstellen erteilt.
Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für
Heeres= oder Marinebedarf.
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird
im Zweifel durch das Lederzuweisungsamt entschieden.
Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung
einer der folgenden Beschaffungsstellen:
Kriegs= oder Reserve-Bekleidungsämter (einschließlich Bekleidungs-
Depot Nürnberg), -
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp, Aktiengesellschaft in Essen.
4. Auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung ausgestellten Freigabescheines.
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom
Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder-
zuweisungsamt (Abteilung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke
zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten.
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorlicgen.
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in
diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung des Lederzuweisungs-
amts zu halten, bis sie in den 16„ itz des Freigabescheines gelangt sind;
sie dürfen es auch an amtliche Beschaffungsstellen nicht ohne Zustim-
mung des Lederzuweisungsamts veräußern.
3. Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet
vom Ausstellungstage des Freigabescheines) zur Verwendung für
Privatzwecke oder den mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert
und abgeliefert worden ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen,
ebenso das freigegebene Leder, das ohne Zustimmung des Leder-
zuweisungsamts in Leder anderer Art umgewandelt wird.
e) Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Hoderzuweisungsamk weder
an amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an
beauftragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen ver-
äußert werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zurichtereien
haben bein Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer auf biese Vorschrift
hinzuweisen.
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