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Das geschäftsführende Mitglied besorgt die Korrespondenzen und führt in den
Sitzungen der Kommission das Protokoll. Es muß seinen Wohnsitz in Stuttgart haben.
8. 6.
Aufgabe der Kommission (§. 1) ist es insbesondere:
1) in Verbindung mit den Geschichts= und Alterthumsvereinen des Landes, deren
Beitritt hiezu in Aussicht genommen werden kann, die Württembergischen Vierteljahrshefte
für Landesgeschichte herauszugeben; besondere Vereinbarung hierüber
mit den betheiligten Vereinen bleibt vorbehalten;
2) Quellen zur Geschichte des Fürstenhauses und Landes theils in den Vierteljahrs-=heften,
theils in besonderen Schriften zu veröffentlichen;
3) darstellende Schriften zur vaterländischen Geschichte, deren Erscheinen wünschenswerth
ist, nach Umständen unter Aufforderung geeigneter Kräfte zu ihrer Abfassung,
herauszugeben oder ihre Herausgabe durch Beiträge zu den Herstellungskosten
zu unterstützen;
4) gemeinschaftlich mit der K. Archivdirektion in allen Landestheilen Pfleger zu bestellen,
welche die im Besitz von, Gemeinden, Korporationen und Privaten im
Lande befindlichen Archive und Registraturen durchforschen, ordnen und ihren
Inhalt verzeichnen, ferner in Verbindung mit der K. Archivdirektion geeignete
Kräfte aus ihrer Mitte aufzustellen, welche die Arbeit der Pfleger, etwa kreisweise,
zu leiten und zu überwachen haben, endlich von den geordneten und verzeichneten
Archivalien diejenigen, welche sich zur Veröffentlichung eignen, in den
„Mittheilungen“ der Kommission im Anhang der Vierteljahrshefte zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Die Kommission ist ermächtigt, denjenigen Personen, die in ihrem Auftrag Arbeiten
ausführen, sowohl die zu liquidirenden Baarauslagen zu vergüten, als auch die Arbeiten
selbst innerhalb der im Etat festgesetzten Grenzen zu honoriren.
§. 7.
Soweit für die Arbeiten der Kommission die Benützung des K. Haus= und Staatsarchivs
in Frage kommt, ist von Seite der K. Archivdirektion den Kommissionsmitgliedern
jede thunliche Erleichterung und Förderung ihrer Thätigkeit, jedoch mit dem Vorbehalt
in Aussicht gestellt, daß auch auf diese die allgemeinen Vorschriften für die Archivbenützung
in Anwendung zu kommen haben.
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