Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Das  geschäftsführende  Mitglied  besorgt  die  Korrespondenzen  und  führt  in  den
Sitzungen  der  Kommission  das  Protokoll.  Es  muß  seinen  Wohnsitz  in  Stuttgart  haben.
8.  6.

Aufgabe  der  Kommission  (§.  1)  ist  es  insbesondere:

1)  in  Verbindung  mit  den  Geschichts=  und  Alterthumsvereinen  des  Landes,  deren
Beitritt  hiezu  in  Aussicht  genommen  werden  kann,  die  Württembergischen  Vierteljahrshefte
  für  Landesgeschichte  herauszugeben;  besondere  Vereinbarung  hierüber
mit  den  betheiligten  Vereinen  bleibt  vorbehalten;

2)  Quellen  zur  Geschichte  des  Fürstenhauses  und  Landes  theils  in  den  Vierteljahrs-=heften,
  theils  in  besonderen  Schriften  zu  veröffentlichen;

3)  darstellende  Schriften  zur  vaterländischen  Geschichte,  deren  Erscheinen  wünschenswerth
  ist,  nach  Umständen  unter  Aufforderung  geeigneter  Kräfte  zu  ihrer  Abfassung,
  herauszugeben  oder  ihre  Herausgabe  durch  Beiträge  zu  den  Herstellungskosten
  zu  unterstützen;

4)  gemeinschaftlich  mit  der  K.  Archivdirektion  in  allen  Landestheilen  Pfleger  zu  bestellen,
  welche  die  im  Besitz  von,  Gemeinden,  Korporationen  und  Privaten  im
Lande  befindlichen  Archive  und  Registraturen  durchforschen,  ordnen  und  ihren
Inhalt  verzeichnen,  ferner  in  Verbindung  mit  der  K.  Archivdirektion  geeignete
Kräfte  aus  ihrer  Mitte  aufzustellen,  welche  die  Arbeit  der  Pfleger,  etwa  kreisweise,
  zu  leiten  und  zu  überwachen  haben,  endlich  von  den  geordneten  und  verzeichneten
  Archivalien  diejenigen,  welche  sich  zur  Veröffentlichung  eignen,  in  den
„Mittheilungen“  der  Kommission  im  Anhang  der  Vierteljahrshefte  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Die  Kommission  ist  ermächtigt,  denjenigen  Personen,  die  in  ihrem  Auftrag  Arbeiten
ausführen,  sowohl  die  zu  liquidirenden  Baarauslagen  zu  vergüten,  als  auch  die  Arbeiten
selbst  innerhalb  der  im  Etat  festgesetzten  Grenzen  zu  honoriren.

§.  7.

Soweit  für  die  Arbeiten  der  Kommission  die  Benützung  des  K.  Haus=  und  Staatsarchivs
  in  Frage  kommt,  ist  von  Seite  der  K.  Archivdirektion  den  Kommissionsmitgliedern
jede  thunliche  Erleichterung  und  Förderung  ihrer  Thätigkeit,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt
in  Aussicht  gestellt,  daß  auch  auf  diese  die  allgemeinen  Vorschriften  für  die  Archivbenützung
  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

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