Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  61.  1918.  443

Die  Richtpreise  gelten  für  die  auf  Grund  von  Lieferungsverträgen  gelieferten
Waren  als  Vertragspreise  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die  für  die  Erzeugerorte
meständigen  Preiskommissionen  der  Landes-,  Provinzial=  und  Bezirksstellen  die  maßgebenden
  Vertragspreise  mit  Genehmigung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,
  veröffentlichen.  Gemäß  §  5  der  Verordnung  vom  3.  April  1917
darf  nach  der  Aberntung  auch  das  nicht  durch  Lieferungsverträge  gebundene  Gemüse
nicht  zu  höheren  Preisen  oder  günstigeren  Bedingungen  abgesetzt  werden.

Berlin,  den  18.  März  1918.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Der  Vorsitzende:  v.  Tilly.