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ist auch das Bothenlohn nach §. 158 zur Sportelkasse zu liqui-
diren.
47) Zu F. 155. Für Verrichtungen der Diener bey Auktionen, Inventu-
ren und Verfiegelungen darf nichts liquidirt werden; es sey denn, daß
diese Verrichtungen nicht in ihrer Dienstverpflichtung lägen, z. B. Mo-
biliar -Tranöport von einem Lokal in das andere, wo alsdann den
Dienern dieselben Remunerationen wie für einen nicht verpflichteten
Handlanger zuzubilligen sind.
Der Ausruf bey Subhastationen und Auktionen gehört aber ganz
nahmentlich zu den Dienstverpflichtungen.
48) Zu §F. 157 I. Unter Bestellung ist nahmentlich auch die Behändi-
gung einer Urkunde, Abschriff, Rechnung 2c., ingleichen die Bestellung
eines schriftlichen Erlasses auf die Post, zu verstehen.
49) Zu §. 157— 159. Wenn in einer und derselben Sache mebre Aus-
fertigungen, gleichzeitig an einen und denselben Ort — sey dieses nun
der Ort, wo die Behörde ihren Sitz hat, oder ein entfernter — zu
bestellen sind: so darf dafür stets nur ein faches Bothenlohn, also,
wenn die Ausfertigungen sämmtlich in dem Gerichtsorte selbst bestellt
werden, für alle zusammen nur Ein Groschen liquidirt werden.
50) Zu 5. 176 3. Wenn eine Parthey, die die Kasten eines Erkennte
nisses noch nicht entrichtet hat, gleichwohl die Vorlegung der Akken
verlangt: so ist zwar solche zu gewahren, das Erkenntniß aber und
die etwa darüber schon erfolgte Erklärung des Gegentheils vorher ein-
zusiegeln.
Weimar den 23. Januar 1835.
Eisenach den 27. Januar 1835.
Die Großherzoglich Scchsischen Landesregierungen,
von Müller. von Gerstenbergk.