Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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ist  auch  das  Bothenlohn  nach  §.  158  zur  Sportelkasse  zu  liquidiren.


47)  Zu  F.  155.  Für  Verrichtungen  der  Diener  bey  Auktionen,  Inventuren
  und  Verfiegelungen  darf  nichts  liquidirt  werden;  es  sey  denn,  daß
diese  Verrichtungen  nicht  in  ihrer  Dienstverpflichtung  lägen,  z.  B.  Mobiliar
  -Tranöport  von  einem  Lokal  in  das  andere,  wo  alsdann  den
Dienern  dieselben  Remunerationen  wie  für  einen  nicht  verpflichteten
Handlanger  zuzubilligen  sind.

Der  Ausruf  bey  Subhastationen  und  Auktionen  gehört  aber  ganz
nahmentlich  zu  den  Dienstverpflichtungen.

48)  Zu  §F.  157  I.  Unter  Bestellung  ist  nahmentlich  auch  die  Behändigung
  einer  Urkunde,  Abschriff,  Rechnung  2c.,  ingleichen  die  Bestellung
eines  schriftlichen  Erlasses  auf  die  Post,  zu  verstehen.

49)  Zu  §.  157—  159.  Wenn  in  einer  und  derselben  Sache  mebre  Ausfertigungen,
  gleichzeitig  an  einen  und  denselben  Ort  —  sey  dieses  nun
der  Ort,  wo  die  Behörde  ihren  Sitz  hat,  oder  ein  entfernter  —  zu
bestellen  sind:  so  darf  dafür  stets  nur  ein  faches  Bothenlohn,  also,
wenn  die  Ausfertigungen  sämmtlich  in  dem  Gerichtsorte  selbst  bestellt
werden,  für  alle  zusammen  nur  Ein  Groschen  liquidirt  werden.

50)  Zu  5.  176  3.  Wenn  eine  Parthey,  die  die  Kasten  eines  Erkennte
nisses  noch  nicht  entrichtet  hat,  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Akken
verlangt:  so  ist  zwar  solche  zu  gewahren,  das  Erkenntniß  aber  und
die  etwa  darüber  schon  erfolgte  Erklärung  des  Gegentheils  vorher  einzusiegeln.


Weimar  den  23.  Januar  1835.
Eisenach  den  27.  Januar  1835.

Die  Großherzoglich  Scchsischen  Landesregierungen,
von  Müller.  von  Gerstenbergk.