Inhalt.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Gefäße — alte — Verscheiten über deren Erhaltung
Gemälde — alte — deren Erhaltung und Restauration. Dieef.
Vorschriften ######•
Gemeindebücher sind an trockenen, feuersicheren r*2 aufzubewah=
ren, wobei das Abstäuben und Lüften rathsam iftt.
Ges and tschaften. Ausfertigung von Rekognitions -Dokumenten durch
dieselben .. ...................
Glasgemälde und Grabgeräthe — elte — Vorschriften über
deren Erhalttrtrrgagagaaa
Göhring en, dem von Herdaischen Patrimonial- Gerichie gaͤnzlich einverleibt
Grundstücksverzeichnisse. Abschriften davon bei Exekutiv-Klagen
H.
Handelserlaubnißscheine oder Handelspässe;z deren Ausstel-
lung an Juden allen Unterbehörden untersagt
Handels= und Zoll-Verein. S. Zoll= und Handels- Verein.
Handschriften — alte — Vorschriften über deren Erhaltung
Hannover-Oldenburg-Braunschweigscher Steuerverein.
zu Beförderung der Verkehrsverhältnisse zwischen diesem und dem
Preußisch -Thüringischen Zoll= und Handels-Vereinn
Heimathsschein. Siehe Staatsbürgerschein.
Heimathsscheine. Allen in selbstständiger Lage befindlichen fremden
Personen soll ohne Unterschied der Aufenthalt in den Orten des Groß-
herzogthumes nur nach vorgängiger Beibringung bündiger, von der
zuständigen Obrigkeit entweder selbst ausgestellter oder doch wenig-
stens beglaubigter Heimathsscheine gestattet werden.
Herbergenz die in denselben anzulegenden und genau zu führenden
Fremdenbücher berrr....
Hessen — Großherzogthum — Korrespondenz zwischen den auswar-
tigen Justiz-Behorden *- denen der Provinz Nbeinhessen (vergl.
Reg. Bl. v. J. 1818 S. 33)
Hölzerne Dachrinnen, mit Pech ausgegossen,
entstehender Feuergefährlichkeit verbochen
Hofdiener-Witwen —Erlüäuterung des . 5des Regulativesv. 6. April
sind wegen dadurch
1821 (Reg. Bl. v. J. 1821 S. 522) über deren Pensionirung
Holzdiebstahl. Die zu dessen Entdeckung und Verhüthung getrof-
fenen Maßregeln betr. (vergl. Reg. Bl. v. J. 1832 S. 50—52
III S. 58 Nr. III S. 63 Nr. I., v. J. 1833 S. 88
Nr. IV S. 431 Nr. 1 „„„„„„„„„„ „„„ „ rd„éç
unde — das Bespannen von Schubkarren und kleinen Wogen mit
denselben. Diesf. Verordnung im Einverständnisse mit der Lan-
desregierung zu Gotoaa
aeebereinkünft,
41—236.
41—46.
45.
57.
41—46.
53.
5.
67.
41—46.
93—132.
87.
59.
60—62.
63.
I, 8.
I. 4.
III.
III.
III.