Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Inhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
Gefäße — alte — Verscheiten über deren Erhaltung 
Gemälde — alte — deren Erhaltung und Restauration. Dieef. 
Vorschriften ######• 
Gemeindebücher sind an trockenen, feuersicheren r*2 aufzubewah= 
ren, wobei das Abstäuben und Lüften rathsam iftt. 
Ges and tschaften. Ausfertigung von Rekognitions -Dokumenten durch 
dieselben .. ................... 
Glasgemälde und Grabgeräthe — elte — Vorschriften über 
deren Erhalttrtrrgagagaaa 
Göhring en, dem von Herdaischen Patrimonial- Gerichie gaͤnzlich einverleibt 
Grundstücksverzeichnisse. Abschriften davon bei Exekutiv-Klagen 
H. 
Handelserlaubnißscheine oder Handelspässe;z deren Ausstel- 
lung an Juden allen Unterbehörden untersagt 
Handels= und Zoll-Verein. S. Zoll= und Handels- Verein. 
Handschriften — alte — Vorschriften über deren Erhaltung 
Hannover-Oldenburg-Braunschweigscher Steuerverein. 
zu Beförderung der Verkehrsverhältnisse zwischen diesem und dem 
Preußisch -Thüringischen Zoll= und Handels-Vereinn 
Heimathsschein. Siehe Staatsbürgerschein. 
Heimathsscheine. Allen in selbstständiger Lage befindlichen fremden 
Personen soll ohne Unterschied der Aufenthalt in den Orten des Groß- 
herzogthumes nur nach vorgängiger Beibringung bündiger, von der 
zuständigen Obrigkeit entweder selbst ausgestellter oder doch wenig- 
stens beglaubigter Heimathsscheine gestattet werden. 
Herbergenz die in denselben anzulegenden und genau zu führenden 
Fremdenbücher berrr.... 
Hessen — Großherzogthum — Korrespondenz zwischen den auswar- 
tigen Justiz-Behorden *- denen der Provinz Nbeinhessen (vergl. 
Reg. Bl. v. J. 1818 S. 33) 
Hölzerne Dachrinnen, mit Pech ausgegossen, 
entstehender Feuergefährlichkeit verbochen 
Hofdiener-Witwen —Erlüäuterung des . 5des Regulativesv. 6. April 
sind wegen dadurch 
1821 (Reg. Bl. v. J. 1821 S. 522) über deren Pensionirung 
Holzdiebstahl. Die zu dessen Entdeckung und Verhüthung getrof- 
fenen Maßregeln betr. (vergl. Reg. Bl. v. J. 1832 S. 50—52 
III S. 58 Nr. III S. 63 Nr. I., v. J. 1833 S. 88 
Nr. IV S. 431 Nr. 1 „„„„„„„„„„ „„„ „ rd„éç 
unde — das Bespannen von Schubkarren und kleinen Wogen mit 
denselben. Diesf. Verordnung im Einverständnisse mit der Lan- 
desregierung zu Gotoaa 
aeebereinkünft, 
  
41—236. 
41—46. 
45. 
57. 
41—46. 
53. 
5. 
67. 
41—46. 
93—132. 
87. 
59. 
60—62. 
63. 
  
I, 8. 
I. 4. 
III. 
III. 
III.
	        
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