Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Inhaltltt. 
J. 
Inschriften — alte — Vorschriften uͤber deren Erhaltung ........ 
J. 
Jahresleistungen — Sporteln bei denselben betr. .............. 
Juben — An diese sollen Handelspaͤsse oder Handels- Erlaubniß 
scheine von den Unterbehörden nicht ausgestellt werden 
K. 
Karten — Vorschriften über deren Aufbewahrunng 
Kirchenbücher. Verordnung über deren Führung bei den katholi= 
schen Pfarreien des Großherzogthume .. 
Kommandirte zur Polizei-Aufsicht. Verordnung über den Dienst 
derselernrn . 
Konsulate — Großherzogliche — Ausfertigung von fieegrirn 
Dokumenten durch dieselbben 
Kronenthaler-Stücke. Geseß über die Außerkurssebuns der v ier- 
tel und die Herabsetzung der halben Kronenthaler-Stücke vom 
23. April 1897 . ... ......... . ... . . .. 
L8. 
Landkarten. Vorschriften über deren kusbewahrung 
Landmünze — Coburg-Gothaische — neuerdings ausgeprägte — 
verbothen .... . . . .. 
dand-Rentamt. Nachtrag vom 31. Dezember 1836 zu dem Re- 
gulative über die Errichtung desselben v. 1. Oktober 18221 
Lauchröden — Gericht — Die Aufhebung der biher zwischen 
der Großherzogl. Kammer und den Vettern von Harde in Anse- 
hung deöselben bestandenen Gemeinschaft 
Lumpen. Verkehr mit denselben. Dieof. Verordnung v. 10. Aug. 1837 
Lutzberg, dem von Herdaischen Patrimonial-Gerichte gänzlich einverleibt 
M. 
Meiningensche Anwalte. Verordnung über deren Praxis vor den 
Großherzoglichen Gerichtsstellen 
Metallarbeiten — alte — Vorschriften über deren Ergaltung. 
Militär — den Dienst desselben zur Unterstätzung der Civil= Behör- 
den, sowie insbesondere den Dienst der zur Polizen-Aufsicht 
Kommandirten. Verordnung darüber vom 7. April 18374 
Militär-Durchmarsch-Konvention mit der Krone Preußen v. J. 
1830. Deren Erneueng .. .... 
Minderjährigen sollen Reisepässe nur mit Einwilligung der Ael- 
tern oder Vormünder ausgestellt werden .- 
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
41- 46. 
35. 
87. 
41—46. 
23—32. 
57. 
17, 18. 
36. 
19—22. 
53. 54. 
□ 
69. 
  
46. 
65—84. 
41—46. 
40. 
41—45. 
23—32. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung 
III. 
. 
 
	        
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