Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Wird fuͤr die Erfuͤllung der fraglichen Leistungen zeitig und gehoͤrig nicht 
gesorgt, so ist der Ortsvorstand uͤberdieß berechtiget, zur schleunigsten Beibrin- 
gung derselben die Beschlagnahme, nach Befinden den Verkauf, der Fruͤchte von 
den betroffenen Grundstücken bei dem Ortsgerichte in Antrag zu stellen. 
g. 26. 
Das Flurgenossen-Recht erlöscht: 
1) durch die Verdußerung sammtlicher von dem Flurgenossen im Gemein- 
debezirke besessenen Grundstücke; 
2) durch Erwerbung des Nachbarrechtes, wobei rücksichtlich des Nachbar- 
geldes (5. 7) dasjenige in Aufrechnung kommt, was für das Flurge- 
nossen-Recht (F. 23) schon bezahlt worden ist. 
Sechster ##bschnitt. 
Von dem Vermögen der Gemeinden und von den Leistungen der Gemeindeglieder. 
1. Von dem Vermögen der Gemeinden. 
g. 27. 
Die Gemeinden können Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, 
insonderheit auch durch Rechtsverletzungen Anderen verpflichtet werden. Aber 
die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde sind an sich nicht Rechte und 
Verbindlichkeiten der einzelnen Gemeindeglieder. 
g. 28. 
Die Gemeinden haben die Vorrechte der Minderjährigen hinsichtlich der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des Vorzugsrechtes an dem 
Vermögen ihrer Verwalter (Gesetz vom 7. May 1839 über die Vorzugsrechte 
der Gläubiger S. 75). 
g. 29. 
Zu dem Gemeindevermoͤgen, woruͤber die Gemeinde nach Stimmenmehr- 
beit oder durch ihren Vorstand, bezüglich mit obrigkeitlicher Genehmigung 
C. 84), beschließen kann, gehören diejenigen Sachen, Rechte und Verbindlich- 
keiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeinde- 
gliedern, als solchen, oder doch den sämmtlichen Nachbarn des Ortes in dieser 
ihrer Eigenschaft zustehen und aufruhen. Dagegen gehören nicht zum Ge- 
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