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Will der Waarenempfaͤnger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren
unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weitersenden, so kann auf seinen An-
trag die spezielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie
vorstehend wegen der ohne spezielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren
vorgeschrieben ist, verbürgt.
g. 68.
Jeder Waarenfuͤhrer kann uͤber die, von ihm abgegebenen Begleitscheine D. Lchetuun
I, und zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein ibein-eake,
oder über alle oder mehre zusammen, ein amtliches Bekenntniß verlangen, s
welches das
„Begleitschein-Abgabe-Attest“
genannt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein-Ertrahenten für den Fall,
wenn der erledigte Begleitschein nicht zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungs-
amt zurückgelangt seyn sollte (siehe §. 87), zur Legitimation bei dem letztern,
daß die Ladung dem Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher ein
Anspruch aus dem Begleitscheine an ihn vorerst nicht zu machen (vergl. §. 39),
sondern die Zurückkunft des Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sey.
S. 64.
Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Atteste sind folgende Vorschrif-
ten zu beachten:
1) so lange sich das Erledigungsamt nicht von dem unverletzten Zustande
des Waarenverschlusses oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren
Identitat überzeugt hat, dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umstän-
den ertheilt werden.
2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Verschluß
nichts zu erinnern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleitschein-
Abgabe-Attest ertheilt werden kann, der Waarenführer zu befragen,
ob er die Ausfertigung des Abgabe-Attestes erst nach erfolgter Waaren-
Revision oder schon vorher begehre.
8) Erklärt der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu
wollen, so kommt es weiter darauf an,
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