a) ob der Befund der Revision mit dem Inhalte des Begleitscheins
voͤllig uͤbereinstimmt, oder
b) ob dieses nicht der Fall ist.
4) Im ersten Falle (Nr. 3 a) kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheilt
werden.
5) In dem andern Falle (Nr. 3 b) dagegen, so wie in den, im F. 59
gedachten Fallen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erle-
digungsamts eine Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins in
der Mitte liegt, ist dem Abgabe-Atteste die Bemerkung:
„Ees hat sich Abweichung ergeben“
hinzuzufügen.
6) Verlangt der Waarenführer aber (Nr. 2), daß ihm noch vor erfolgter
Revision das Abgabe-Abtest ertheilt werde, so ist letzteres mit der
Bemerkung:
„die Revision ist noch nicht geschehen“
auszufertigen.
7) Wird hiernächst in Fallen, wo der erledigte Begleitschein über die
festgesebte Frist ausgeblieben ist (§. 37), von dem Ertrahenten dessel-
ben ein Begleitschein= Abgabe-Attest produzirt (§. 63), so ist von einem
weitern Anspruche gegen den Begleitschein = Ertrahenten oder dessen
Bürgen vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch nicht auf-
zugeben und die im F. 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesetzte
Dienstbehörde zu erstatten.
§. 67.
—n- Die Gestellung der, mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bei dem
ledn II. Amte des Bestimmungsortes wird, in der Regel, nicht und ausnahmsweise nur
insoweit erfordert, als die Waaren amtlich verschlossen worden oder die Vor-
schriften der Kontrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind.
68.
Auf Verlangen des Waarenführers, können demselben zwar auch über
abgegebene Begleitscheine II Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dieses je-