Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

75 
doch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezüglich Kreditirung) und 
Verrechnung des überwiesenen Zollbetrags geschehen. 
S. 70. 
Unmittelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder, „ 
dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be= „leischeine. 
scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei- 
nigung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die Rück- 
sendung der Begleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt ge- 
wesenen Zoll-Deklarationen an dasjenige Amt, von welchem die Begleitscheine 
ausgefertigt worden sind. 
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder 
von dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren 
Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte 
angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der 
mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig- 
keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dirigirt wird; vielmehr ist in sol- 
chen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene da- 
gegen, nach erfolgter vorschriftsmäßiger Erledigung, ungesaumt an das Aus- 
fertigungsamt zurückzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.