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doch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezüglich Kreditirung) und
Verrechnung des überwiesenen Zollbetrags geschehen.
S. 70.
Unmittelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder, „
dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be= „leischeine.
scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei-
nigung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die Rück-
sendung der Begleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt ge-
wesenen Zoll-Deklarationen an dasjenige Amt, von welchem die Begleitscheine
ausgefertigt worden sind.
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder
von dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren
Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte
angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der
mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig-
keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dirigirt wird; vielmehr ist in sol-
chen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene da-
gegen, nach erfolgter vorschriftsmäßiger Erledigung, ungesaumt an das Aus-
fertigungsamt zurückzusenden.