Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

5)  Bestim-Schuldurkun=


  auf  den
Indaber.

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Auch  bei  Patrimonial--Gerichten  steht  dem  Dirigenten  diese  Buchfuͤhrung
nur  dann  zu,  wenn  es  an  einem  Aktuar  oder  Stadtschreiber,  welcher  einen
Depositen-Schlüssel  und  in  diesem  Falle  auch  das  Depositen  -Buch  zu  führen
bat,  fehlt.  In  jedem  Falle  hat  wenigstens  einer  von  den  beiden  anderen
Schlüsselinhabern  die  Richtigkeit  jeder  eingetragenen  Post  durch  Beisetzung  seines
  Namenszuges  zu  bescheinigen.

S.  14.

Hinsichtlich  deponirter  Obligationen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  wird

noch  besonders  Folgendes  angcordnet:

1)  Jede  solche  Obligation  ist  nach  ihrem  Nennwerthe,  unter  genauer  Angabe
  ihrer  Bezeichnung  nach  Series  und  Nummer,  im  Depositen-Buche
einzutragen,  und  diese  Bezeichnung  muß  auch  in  den  einschlagenden  Akten,
  sowie  in  dem  darüber  auszustellenden  Depositen-Scheine  enthalten
  seyn.

Ueberdieß  hat  der  Depositen-Buchführer  ein  besonderes  —  aufßerhalb
  des  Gebaudes,  in  welchem  das  Depositum  sich  befindet,  aufzubewahrendes
  —  Verzeichniß  der  deponirten  Obligationen  dieser  Art
zu  halten,  in  welchem  jede  solche  Obligation  nach  Series  und  Nummer
  und  mit  Bezeichnung  des  Depositums,  zu  welchem  sie  gehört,

eeinzutragen,  jede  verausgabte  hingegen  zu  durchstreichen  ist.

2)  Die  dazu  gehörige  Zinsleiste  (Talon)  ist  nur  mit  fortlaufenden  Nummern
(.  12),  dabei  befindliche  oder  nacherhobene  Zinsscheine  (Koupons)
hingegen  sind  mit  ihrem  Geldbetrage  in  die  dazu  bestimmten  Linien
der  Dokumenten  -Kolumnen  im  Depositen-Buche  einzuzeichnen.

3)  Auf  ein  jedes  Haupt-Dokument  ist  der  Name  des  Eigenthümers  desselben
  mit  Bleistift  zu  bemerken,  und  alle  inländische  Staatsschuldurkunden
  dieser  Art  sind  vor  deren  Niederlegung  im  Depositorium  sowohl
  hinsichtlich  der  Kapital-Verschreibungen  als  hinsichtlich  der  Zinsleisten
  von  der  Deposital-Behörde,  in  der  Regel,  „außer  Kurs“  zu
seben,  dafern  nicht  vorauszusehen  ist,  daß  sie  im  ersten  Vierteljahre
nach  der  Deposition  zur  Wiederausgabe  gelangen  werden.

4)  Solche  von  der  Deposital-Behörde  außer  Kurs  gesetzte  Dokumente
sind  vor  deren  Ausgabe  wieder  in  Kurs  zu  setzen  und  zu  diesem  Behufe,
  falls  die  Deposital-Behörde  selbst  nicht  dazu  befugt  ist,  der
nächsten  dazu  ermächtigten  Justiz-Behörde  vorzulegen.  Emlich  sind