Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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dußernden  oder  Erblasser  oder  von  dem  Erwerber  selbst,  wenn  der  Uebergang
früher  Statt  gefunden  hat,  ausgeübt  worden,  die  Bestätigung  mit  ausdrücklichem
  Vorbehalte  des  bessern  Rechtes  jedes  Dritten  ertheilt  werden,
dafern  dem  Gerichte  kein  entgegenstehender  Anspruch  bekannt  ist.

15)  Spezial-Ladungen  im  Konkurse.
g.  188.

Die  besonderen  Ladungen  an  die  Pfandglaͤubiger  im  Konkurse
(6.  317  des  Pfandgesetes)  müssen  das  Präjudiz  des  Ausschlusses  von  der
Masse  gleich  der  Ediktal-Ladung  enthalten.

Es  genügt  jedoch,  wenn  eine  solche  Ladung  durch  die  Post  unter  Rekommandation
  und  gegen  Schein  unter  richtiger  Adresse  des  Gläubigers,  spätestens
sechszig  Tage  vor  dem  Präklusiv-Termine,  abgesendet  wird.

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Uebrigens  behält  die  Vorschrift  im  §.  11  der  Verordnung  vom  9.  November
  1821:  daß  bei  dem  Ausbruche  eines  Konkurses  jeder  betheiligte
Steuereinnehmer  von  Amtswegen  besonders  vorzubescheiden  und  damit  gehörig
bekannt  zu  machen  ist,  hierneben  ihre  unveränderte  Anwendung.

g.  190.

Die  Kosten  dieser  Ladungen,  folglich  auch  das  Porto,  sind  nach  F.  38
des  Prioritaͤts-Gesetzes  der  Masse  anzurechnen.

Indem  Wir  diese  Verordnung  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen  lassen
und  nach  Befinden  noch  Zusaͤtze  und  Erlaͤuterungen  vorbehalten,  versehen  Wir
Uns  zu  allen  Unseren  Gerichtsstellen,  welchen  die  Ausfuͤhrung  der  gedachten
Gesetze  obliegt,  daß  sie  dabei  die  Bestimmungen  derselben  und  die  Vorschriften
der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  ihrem  wahren  Sinne  und  Zwecke  gemaͤß  auf—
zufassen  und  genau  zu  befolgen  sich  eifrigst  bestreben  werden.

Im  Falle  aber  Untergerichten  Zweifel  und  Bedenken  uͤber  Gegenstaͤnde
des  Verfahrens  oder  uͤber  die  Fuͤhrung  der  Akten  und  Buͤcher  noch  beigehen,
so  haben  sie  dieselben  der  vorgesetzten  Landeöregierung  zur  Bescheidung  berichtlich
  vorzutragen.