Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Ministerial-Vekanntmachunngen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende, in der 28sten vorjä4hrigen Sitzung gefaßte Bundestags-Be- 
schluß vom 22. Oktober 1840: 
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren 
sich, daß den Werken des verstorbenen Legations-Raths Jean Paul Fried- 
rich Richter von Bundeswegen der Schub gegen den Nachdruck und 
Verkauf des Nachdrucks in den mit seiner oder seiner Erben Bewilli- 
gung davon veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben in 
allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten für den Zeitraum von 
zwanzig Jahren, von dem Tage des heutigen Beschlusses (22. Oktober 
1840) an, gewährt werde. 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen 
Behörden und Unterthanen gebracht. 
Weimar den 1. Januar 1841. 
Großherzoglich Söächsisches Staats-Ministeriam. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende, in der 27sten vorjhrigen Sitzung gefaßte Bundestags-Be- 
schluß vom 3. Dezember 1840: 
Saͤmmtliche Regierungen vereinigen sich, übereinstimmende Maßregeln hin- 
sichtlich derjenigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme 
an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen 
umnd dergleichen Mißbrauchen gegen die Landesgesetze sich vergangen habenz 
und zwar sollen · 
1) den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie 
nicht durch Heimath angehoͤren, derlei Vergehen zu Schulden kommen 
lassen, nach deren Untersuchung und Bestrafung, ihre Wanderbuͤcher, 
oder Reisepdsse abgenommen, in denselben die begangene und genan 
zu bezeichnende Uebertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe 
bemerkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der 
Heimath des betreffenden Gesellen gesendet werden.
	        
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