Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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und  unter  Vorbehalt  des  Staatsunterthanen-Rechtes  von  Seiten  einer
diesseitigen  obern  Landesbehörde  erfolgt.

Dabei  ist  zu  bemerken,  daß,  wenn  der  Inhaber  dieses  im  Auslande
ohne  Erlaubniß  (Trauschein)  der  diesseitigen  Heimathsbehörde  sich
verehelichen  würde,  die  hierdurch  denselben  erwachsende  Familie  (Ehefrau,
  Kinder  rc.)  in  dessen  hiestgen  Heimathsorte  nicht  mit  aufgenommen

  wird.

(Ort  und  Zeit  der  Ausstellung.)

(Siegel  und  Unterschrift.)

ecumerkung.  Die  auf  einen  Landgemeinde=  oder  Ritterguts=  Heimathsbezirk  ausgestellten
  Heimathsscheine  müssen  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern  des  Ortsvorstandes,
  bezüglich  vom  Rittergutsbesitzer,  unterzeichnet  und  von  der  Orts-Polizeibehörde
  beglaubigt  seyn;  weshalb  denn  auch  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit  erst  vom
Tage  der  erfolgten  Ortspolizeilichen  Beglaubigung  an  zu  laufen  beginnt,  während
die  von  Stadträthen  des  Großherzogthumes  ausgestellten  Heimathsscheine,  welche
einer  weitern  Beglaubigung  nicht  bedürsen,  schon  vom  Tage  ihrer  Ausstellung

an  gültig  sind.

Heimakzsschein

für  einen  Familien-Vater.
Hierdurch  wird  bescheinigt,  daß
N

Personbeschreibung.
Alter:
Stand:

Haare:
Augen:

Kinn:
besondere  Kennzeichen:

Unterschrift  des  Inhabers.

.  N.)
im  hiesigen  Heimathsbezirke  Heimathsberechtigt
ist  und,  so  lange  der  gegenwärtige  Heimathsschein
gültig  bleibt,  nebst  seiner  jetzigen  Ehefrau  und
seinen,  ihr  Heimathsrecht  von  ihm  ableitenden
Kindern  ꝛc.  daselbst  jederzeit  wieder  aufgenommen
  werden  soll.

Die  Gültigkeit  dieses  Heimathsscheins  erlischt:

1)  durch  den  Ablauf  von

Jahrenz

2)  durch  die  ausdrückliche  Aufnahme  des  Inhabers  in  einen  andern
Heimathsbezirk  des  Inlandes,  oder  in  den  Unterthansverband  eines

andern  Staates;