Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Artikel 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungs-Rechtes über 
die wegen verschuldeter Eallteisen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Per- 
sonen bleibt Sr. Durchlaucht, dem Fürsten zur Lippe, vorbehalten. 
Artikel 17. 
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche 
Preußen und dem Fürstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkünfte an 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Er- 
trag dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen ge- 
mäß, nach dem Verhaltnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 18. 
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren 
in dem Fürstenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mit keiner 
Abgabe belegt sind: so verpflichtet sich die Fürstlich Lippesche Regierung, vor 
Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete 
des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, 
damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhaufung und Einführung 
unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 19. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember 
1853 festgesetzt. 
Erfolgt nicht spatestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes von 
der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag 
auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als ver- 
längert angesehen. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spatestens 
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 18. Oktober 1841. 
(gez.) Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg. 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Otto Wilhelm Carl von Roeder.
	        
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