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Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Eallteisen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Per-
sonen bleibt Sr. Durchlaucht, dem Fürsten zur Lippe, vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche
Preußen und dem Fürstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkünfte an
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Er-
trag dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen ge-
mäß, nach dem Verhaltnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 18.
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren
in dem Fürstenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mit keiner
Abgabe belegt sind: so verpflichtet sich die Fürstlich Lippesche Regierung, vor
Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete
des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind,
damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhaufung und Einführung
unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 19.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember
1853 festgesetzt.
Erfolgt nicht spatestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes von
der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag
auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als ver-
längert angesehen.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifikation
vorgelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spatestens
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 18. Oktober 1841.
(gez.) Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg.
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Otto Wilhelm Carl von Roeder.