Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

255

Seine  Durchlaucht,  der  Fuͤrst  zur  Lippe,  wollen  die  gedachte  Verwaltung
dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion
zu  Münster  zutheilen.

Bei  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird
darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften
  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftliche
  angesehen  werden.

Artikel  14.

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,  werden  für  die  ordnungsmäßige
Besetzung  der  im  Fürstenthume  Lippe  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Hebeund
  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichts-Beamtenstellen
  nach  Maßgabe  der  deshalb  getroffenen  naheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  im  Fürstenthume  Lippe  fungirenden  Zoll=  und  Steuer-Beamten
  werden  von  der  Fürstlich  Lippeschen  Regierung  für  beide  Landesherren
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung
des  Dienstes  versehen  werden.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Obliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
  der  Dienst-Disziplin,  werden  dieselben  jedoch  nur  der  Königlich  Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion  in  Münster  untergeordnet  seyn.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  im  Fürstenthume
  Lippe  sollen  das  Fürstlich  Lippesche  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift
„Haupt-Steueramt“,  „Zoll-Amt“,  oder  „Steuer-Amt“
erhalten  und  gleich  den  Zolltafeln,  Schlagbaumen  2c.  mit  den  Lippeschen  Landesfarben

  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls
  nur  das  Fürstlich  Lippesche  Hoheitszeichen  führen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Fürstenthume  Lippe  begangenen
Zollvergehen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zoll-Strafgesetzes,
  und  zwar  bei  den  administrativen  Verfahren  von  dem  im  Furstenthume
Lippe  zu  errichtenden  Haupt-Steueramte  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,
  im  gerichtlichen  Verfahren  aber  von  den  Fürstlichen  Gerichtsbehörden,
nach  den  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.

41