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Seine Durchlaucht, der Fuͤrst zur Lippe, wollen die gedachte Verwaltung
dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion
zu Münster zutheilen.
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird
darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften
und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie
soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemeinschaftliche
angesehen werden.
Artikel 14.
Seine Durchlaucht, der Fürst zur Lippe, werden für die ordnungsmäßige
Besetzung der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebeund
Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen
nach Maßgabe der deshalb getroffenen naheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zoll= und Steuer-Beamten
werden von der Fürstlich Lippeschen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung
des Dienstes versehen werden.
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergeordnet seyn.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen im Fürstenthume
Lippe sollen das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippeschen Landesfarben
versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls
nur das Fürstlich Lippesche Hoheitszeichen führen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begangenen
Zollvergehen erfolgt nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Strafgesetzes,
und zwar bei den administrativen Verfahren von dem im Furstenthume
Lippe zu errichtenden Haupt-Steueramte und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden,
im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichtsbehörden,
nach den bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
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