Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Die Seitenzahlen können durch mehre Bände desselben Buches (F. 22) 
fortlaufen. 
. 25. 
Ueber das Hypotheken-Buch jedes Ortes und, bei den Landesregierungen, 
über das Hypotheken-Buch jedes Kreises, ist ein alphabetisches Personal- 
Register anzulegen, in welches die in sämmtlichen Bänden (F. 22) jedes 
einzelnen Hypotheken-Buches vorkommenden Namen der Besitzer jedes darin ein- 
getragenen Objektes und bei Personal-Hypothekenbüchern die Namen derer 
gegen welche Pfandrechte und andere Ansprüche eingezeichnet sind, bemerkt 
und die Blattseiten, bezüglich auch der Band (. 21), wo die auf sie bezüg- 
lichen Einzeichnungen sich befinden, angegeben werden. 
g. 26. 
Gleiche alphabetische Namensverzeichnisse der Schuldner sind auch uͤber 
die Privilegien -Bücher zu führen. 
#S#. 27. 
Das liniirte und mit den gedruckten Ueberschriften der Rubriken verse- 
hene Papier zu diesen, besonders zu bindenden und mit Aufschrift zu versehen- 
den, Registern ist ebenfalls von den Regierungs-Kanzleien zu beziehen. 
S#. 28. 
Alle diese Bücher und Register sind von guter und reinlicher Hand, nicht 
nur mit deutlicher und gedrängter, sondern auch mit schöner Schrift, mit gu- 
ter dauerhafter Dinte und mit thunlichster Raumersparniß zu führen. 
Es darf in denselben nichts radirt noch so durchstrichen werden, daß es 
nicht lesbar bleibt. Wo es räthlich erscheint, kann der Dirigent anordnen, 
daß die Einzeichnungen durch Kanzlisten oder Kopisten — unter Verantwort- 
lichkeit des Beamten, welchem die Führung der Bücher obliegt, für die Ueber- 
einstimmung mit den Beschlüssen — geschrieben werden. 
2) Wahl zwischen Real- und Personal-Hypothekenbüchern. 
g. 29. 
Besonderen Anordnungen Unserer Landesregierungen, einer jeden in ihrem 
Bezirke, bleibt es vorbehalten, nach vernommenem Grtachten der einzelnen 
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