Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g. 50. 
In die dritte Spalte, die der Anmerkungen, werden gesetzt: 
1) die Beziehungen auf Akten-Stellen; 
2) die Hinweisungen und die Herweisungen unter den in der ersten Ko— 
lumne vorkommenden auf einander bezuͤglichen Nummern. 
Die Vorschriften in den §.S. 47 — 50 werden durch die in der zweiten 
Beilage ersichtlichen Muster versinnlicht. 
Veraͤnderungen hinsichtlich des Gegenstandes. 
g. 51. 
Kommen spaͤter Veraͤnderungen hinsichtlich des Gegenstandes, 
Abtrennung oder Vertauschung von Zubehoͤrungen vor: so werden dieselben 
mit Angabe des Tages, Monates und Jahres in der dritten Rubrik (C. 64) 
mit eigener Ueberschrift, aber mit fortlaufender Nummer der dritten Rubrik 
eingetragen und es wird bei der betroffenen Nummer in der dritten Spalte 
der ersten Rubrik auf die Nummer verwiesen, unter welcher die Veränderung 
bemerkt ist. 
Deas Beispiel einer solchen Veränderung, welche in der zweiten Beilage 
bemerkt ist, dird das Verfahren veranschaulichen. 
Die zweite Rubrik: Besitzer. 
52. 
In der zweiten Rubrik sind die Besitzer des Gegenstandes, welchen 
derselbe gerichtlich übereignet und im Grundbuche zugeschrieben ist, zu bemerken. 
Dabei soll in der zweiten Spalte der Geschlechtsname vorangesetzt und 
durch größere Schrift ausgezeichnet werden, hierauf folgt der Taufname und 
nach Befinden die Angabe des Standes oder des Gewerbes und der Wohnort. 
Die ausdrückliche Angabe des Wohnortes kann bei den Besitzern, welche an 
dem Orte wohnen, für welchen das Hypotheken-Buch bestimmt ist, ausgelas- 
sen werden. 
g. 53. 
Besitzen Mehre den Gegenstand gemeinschaftlich, so sind sie sämmtlich 
unter fortlaufenden Buchstaben auf dieselbe Art und unter Angabe des An- 
theils eines jeden einzuzeichnen. 
Bei Körperschaften, Stiftungen und Gesellschaften, welche Grundeigenthum 
besitzen, tritt deren genaue Bezeichnung an die Stelle des Namens.
	        
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