Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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. 54. 
Bei jedem Besitzer ist der Besitztitel in derselben Spalte unter Beisetzung 
des Datums der Urkunde anzugeben. 
Ist die Uebereignung mit Vorbehalt des bessern Rechtes jedes Dritten 
geschehen (#. 160— 162), so ist auch dieses mit zu bemerken. 
g. 565. 
Die zweite Rubrik wird auf dem Hypotheken-Folium an derjenigen 
Stelle angefangen, wo sich die erste schließt. Kann dieselbe noch auf der er- 
sten Seite des Foliums angefangen werden, so wird die erste Rubrik durch 
zwei eingezogene Querlinien geschlossen, darunter in der mittlern Spalte der 
Titel der zweiten Rubrik gesetzt und dann noch eine Querlinie darunter gezogen. 
Wird aber diese Rubrik mit einer neuen Seite des Foliums angefangen, 
so wird nur deren Titel zwischen die auf dieser Seite oben schon befindlichen 
Querlinien in der mittlern Kolumne gesetzt. 
g. 56. 
Auch in dieser Rubrik ist jede Einzeichnung mit fortlaufender Nummer 
in der ersten Spalte zu versehen. 
Werden mehre gleichzeitige Mitbesitzer bemerkt, so sind diese noch beson- 
ders mit Buchstaben zu bezeichnen. 
g. 57. 
Jede Einzeichnung wird durch eine Querlinie geschlossen und von der 
folgenden Einzeichnung gesondert. 
Alle diese Querlinien koͤnnen mit Bleifeder eingezogen werden. 
g. 58. . 
In der Kolumne der Anmerkungen sind die Akten-Stellen zu allegiren, wo 
sich die Urkunden über den Besitztitel befinden. 
S#59. 
Tritt eine Besitzveränderung ein, so ist, gleichzeitig mit der Eintragung 
de5 neuen Besitzers bei dem vorigen, in der dritten Spalte zu bemerken, „ver- 
erbt“ oder: „veraußert“ und dabei auf die Nummer, unter welcher der Nach- 
folger eingetragen ist, zu verweisen.
	        
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