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beabsschtigken oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) Contraventionen dienen können, und die
betreffenden Behörden dieses Staats von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in
dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 5. Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Seeuer-) Interesses angesetzten
oder verpflichteten Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Scaaten des einen der
contrahirenden Theile soll es gestattet sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Contra-
ventionen sich auf das angrenzende Gebiecr der, zu dem andern contrahirenden Theile ge-
börigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den doreigen betreffenden Behörden
Mittheilung von solchen Contraventionen zu machen, worauf diese Behörden, in Ge-
maͤsheit der in den Artikeln 3 und 4 gegenseitig übernommenen Verpflichtung, alle ge-
setzlichen Mictel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Contravention Behuf
deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll-
(Sceuer-) Gesetzgebung verübte Contravention handelte.
Artikel 6. Eine Auslieferung der Contravenienten kritt in dem Falle nicht ein,
wenn sie Unterthanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalcen worden, oder
eines mir diesem im Zoll= (Steuer-) Verbande stehenden Staates find.
Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiere die
Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition oder, nach Ermessen, auch ohne
eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern.
Artikel 7. Die conkrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die
in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach
Artikel 6 erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines andern der contrahirenden Scaaten
begangenen Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate
ergehende Requisition eben so zur Untersuchung zu ziehen, als ob die Contravention auf
eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre.
Die Uebertretungen von Joll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der paciscirenden Scaa-
ten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem Staate, in welchem die
Untersuchung und Bestrafung eintritt, hinsichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll-
(Seeuer-) Gesetze vorgeschrieben sind.
Auch kommen in Hinsiche der, mie den Contraventionen concurrirenden gemeinen Ver-
brechen oder Vergehen, alle diejenigen criminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung,
welche in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen Verbrechen oder
Vergehen in jedem Staate gelken.
Artikel 8. In den nach Artikel 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug
auf die Feststellung des Tharbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten
oder Angestellten (Bediensteren) desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Contravention
begangen worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen An-