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auf das Konto deöselben zu übertragen, unter Verweisung auf das ursprüng-
liche Folium in der Kolumne der Anmerkungen. Zugleich ist das nun erledigte
ursprüngliche Folium mit einer Diagonal-Linie zu durchstreichen und am Schlusse
desselben auf die neuen Folien zu verweisen.
Im letzten Falle endlich bleibt die erste Nubrik des Foliums unveränderk.
Es werden vielmehr nur die Einzeichnungen in der zweiten Rubrik, welche
die verdußerten Grundstücke allein oder mit betreffen, auf das Folium des neuen
Besitzers übergetragen. Dabei werden in der letzten Spalte des alten und
des neuen Foliums die gegenseitigen Verweisungen bewirkt und die veradußerten
Immobilien auf dem alten Folium unterstrichen.
Vorbehalten bleibt jedoch auch in dem Falle, daß sämmtliche betroffeue
Immobilien und zwar an verschiedene Besitzer übergehen, das Blatt doch nach
Befinden für den Einen der Nachfolger, wie im ersten Falle, beizubehalten und nur
wegen der an andere kommenden Gegenstände, wie im zweiten Falle, zu verfahren.
g. 94.
Jede Einzeichnung wird auch hier durch eine Querlinie (F. 57) geschlossen
und von der folgenden Einzeichnung gesondert.
d. 95.
Hinsichtlich des Raumes, welcher in der ersten Rubrik, der Besitzer, fuͤr
dergleichen Veraͤnderungen vorzubehalten ist, gilt als Regel, daß der vierte
Theil der ersten Seite dieser Rubrik eingeraͤumt wird.
Im Falle jedoch das Folium Mehren, welche Grundstücke ungetheilt ge-
meinschaftlich besitzen, zusammen zugeschrieben ist, kann auch die Hälfte der
ersten Seite dieser Rubrik bestimmt werden.
Ist kein Raum in der ersten Rubrik mehr übrig, so wird bei eintretenden
Veränderungen ohne Unterschied wie im zweiten Falle des F. 93 verfahren.
Die zweite Rubrif: eingetragene und vorgemerkte Rechte.
§#. 96.
Auf die Anlegung der zweiten Rubrik, in welche hier alle Einzeichnungen
wegen Vormerkung, Eintragung, Uebertragung, Erneuerung und
Löschung solcher Rechte gehören, welche nach §. 130 des Pfandge-
setzes der Bemerkung im Hypotheken-Buche bedürfen, findet die
Vorschrift in §. 55 Anwendung.
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