Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

51 
auf das Konto deöselben zu übertragen, unter Verweisung auf das ursprüng- 
liche Folium in der Kolumne der Anmerkungen. Zugleich ist das nun erledigte 
ursprüngliche Folium mit einer Diagonal-Linie zu durchstreichen und am Schlusse 
desselben auf die neuen Folien zu verweisen. 
Im letzten Falle endlich bleibt die erste Nubrik des Foliums unveränderk. 
Es werden vielmehr nur die Einzeichnungen in der zweiten Rubrik, welche 
die verdußerten Grundstücke allein oder mit betreffen, auf das Folium des neuen 
Besitzers übergetragen. Dabei werden in der letzten Spalte des alten und 
des neuen Foliums die gegenseitigen Verweisungen bewirkt und die veradußerten 
Immobilien auf dem alten Folium unterstrichen. 
Vorbehalten bleibt jedoch auch in dem Falle, daß sämmtliche betroffeue 
Immobilien und zwar an verschiedene Besitzer übergehen, das Blatt doch nach 
Befinden für den Einen der Nachfolger, wie im ersten Falle, beizubehalten und nur 
wegen der an andere kommenden Gegenstände, wie im zweiten Falle, zu verfahren. 
g. 94. 
Jede Einzeichnung wird auch hier durch eine Querlinie (F. 57) geschlossen 
und von der folgenden Einzeichnung gesondert. 
d. 95. 
Hinsichtlich des Raumes, welcher in der ersten Rubrik, der Besitzer, fuͤr 
dergleichen Veraͤnderungen vorzubehalten ist, gilt als Regel, daß der vierte 
Theil der ersten Seite dieser Rubrik eingeraͤumt wird. 
Im Falle jedoch das Folium Mehren, welche Grundstücke ungetheilt ge- 
meinschaftlich besitzen, zusammen zugeschrieben ist, kann auch die Hälfte der 
ersten Seite dieser Rubrik bestimmt werden. 
Ist kein Raum in der ersten Rubrik mehr übrig, so wird bei eintretenden 
Veränderungen ohne Unterschied wie im zweiten Falle des F. 93 verfahren. 
Die zweite Rubrif: eingetragene und vorgemerkte Rechte. 
§#. 96. 
Auf die Anlegung der zweiten Rubrik, in welche hier alle Einzeichnungen 
wegen Vormerkung, Eintragung, Uebertragung, Erneuerung und 
Löschung solcher Rechte gehören, welche nach §. 130 des Pfandge- 
setzes der Bemerkung im Hypotheken-Buche bedürfen, findet die 
Vorschrift in §. 55 Anwendung. 
, 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.