Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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lien in der Reihenfolge der zweiten Spalte unter eigner Nummer ein- 
zutragen und von dieser auf die frühere Nummer und umgekehrt, in 
der letzten Spalte, zu verweisen. 
g. 98. 
Für jedes Personal-Konto, welches im Hypotheken-Buche angelegt wird, 
ist mindestens eine volle Seite zu bestimmen. 
Dem Ermessen der Unterpfandsbehörde bleibt jedoch überlassen, auch die 
zweite Seite und nach Umständen noch mehrere vorzubehalten. 
Ist auf einem Konto kein Raum mehr übrig, so ist für die Fortsetzung 
desselben bei vorkommenden weiteren Einzeichnungen ein neues Folium, unter 
Verweisung auf das alte und von letzterem auf das neue, anzulegen. 
Unterschrift der Einzeichnungen. 
&. 99. 
Auch im Personal-Hypothekenbuche muß jede in die zweite Spalte ge- 
hörige Einzeichnung und jede vollständige Möschung in der dritten Spalte 
(. 81), neben der Unterschrift oder Signatur des Buchführers, mit der des 
Dirigenten der Behörde oder eines stellvertretenden Beamten versehen wer- 
den (F. 85). 
Nur die Bezeichnung der Personen, für welche das Folium angelegt wird, 
bedarf dieser Unterschrift nicht, wohl aber jede weitere Einzeichnung in der 
ersten Rubrik, wenn das Folium spater auf andere Personen übertragen wird. 
8) Besondere Vorschriften für die Fab der alten 
Hopotheken-Vn 
S. 100. 
Neben dem neuen Hypotheken-Buche sind vorerst auch die alten Unter- 
pfandöbücher (Konsens-Bücher, Konsens-Protokolle) insoweit fortzuführen, 
als alle Veränderungen, welche in Ansehung alterer Pfandrechte vorkommen, 
also namentlich: 
aktive und passive Uebertragungen, Erneuerungen und böschungen 
solcher älterer Hypotheken auch nach dem 1. Januar 1842 in jenen alten 
Büchern in der alten Form gesammelt werden (59. 388 — 390 des Pfand- 
gesetzes).
	        
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