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Diesem bleibt überlassen, zu dem Ende sich zu vergewissern, daß diese
Verwendung dem Dekrete gemaß wirklich geschehe.
K. 119.
Obliegenheit der Vormünder und überhaupt derjenigen, welche frem-
des Vermögen zu verwalten haben, ist es auch künftig, wegen der zum admi-
mistrirten Vermögen gehörenden Hypotheken, Privilegien und anderer Rechte
die erforderlichen Einzeichnungen zeitig zu erwirken (§9. 29, 35, 226 des
Pandgesetzes).
Die Obervormundschafts= und die Aufsichts-Behörden aber haben
darüber zu wachen, daß dieser Obliegenheit genügt wird.
g. 120.
Die Wahrnehmung der wider die Vormuͤnder und Beamten selbst zu—
stehenden Pfandrechts= und Privilegien-Titel liegt den zuletzt genannten Be-
hörden unmittelbar ob (s. 29, 226 des Dfandgesetzes).
Wenn bei bedeutenden Vormundschaften die auf dem Grunde des gesetz-
lichen Titels zu erlangende Sicherheit C. 75 des Prioritäts-Gesetzes) unzu-
reichend erscheint, hat die vormundschaftliche Behörde auf besondere Kautions-
Leistung Bedacht zu nehmen, dieselbe aber durch gerichtliche Aufbewahrung des
baaren Geldes, der Preziosen, der Staatspapiere und anderer Schuldscheine
den Vormündern, wie anderen Verwaltern und Nießbrauchs-Berechtigten, thun-
lichst zu erleichtern.
. 121.
Es werden die Obervormundschafts-Behörden daher alsbald bei jeder Be-
stellung eines Vormundes und bei jeder Nachlaß-Regulirung die Erklarung
des Vormundes und des Nießbrauchs-Berechtigten Aszendenten über die nach
gesetlicher Vorschrift (6. 60 des Gesetzes über die Erbfolge vom 6. April
1838) zu leistende Sicherheit erfordern, um auf dem Grunde dieser Erklärung
die etwa nöthigen Eintragungen (§§. 34 — 41, 51— 555 des Pfandgesetzes
und §. 75 des Prioritäts-Gesebes) zu bewirken oder durch das zuständige
Gericht bewirken zu lassen.
S. 122.
Bei der Ausleihung deponirter oder vormundschaftlich verwalte-
ter Gelder sind die gesetzlichen Vorschriften (Gesetze vom 10. und vom 12.