Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Ist der Ehemann oder ein Sachwalter desselben mit erschienen, so muß 
aus dem Protokolle zu ersehen seyn, daß jene Belehrung und diese Erklaͤrung 
ohne dessen Beiseyn erfolgt ist. 
6) W bei v d M I hinsichtli i 
) Berfahren be — i sichtlich der Bezeichnung 
g. 142. 
In dem Falle, wenn nach eingetretener neuer Katastrirung die vorige 
Bezeichnung eines zu verpfaͤndenden Grundstuͤcks nicht angegeben werden kann 
und unter dem Namen des Verpfändenden aͤltere Einzeichnungen sich vorfinden, 
welche dieses Grundstück betreffen können, ingleichen wenn ein Grundstück ohne 
genügende Grundbuchmäßige Beschreibung verpfändet oder veraußert worden 
ist, wird es norhwendig, vorerst zu erörtern, ob nicht das zu verpfändende 
Grundstück ein solches ist, in Ansehung dessen jene Einzeichnungen bestehen 
(§. 245 bis 252 des Pfandgesetzes). 
Enthäált die Urkunde, durch welche das Eigenthum des Pfanbbestellers 
nachgewiesen werden soll, nur die alte Bezeichnung des Grundstücke, so muß 
dessen Idenkität vorerst ermittelt werden. 
7) W# bei der Ueb ei « 
) erfahren fehlend, * u—t—— der Hypotheken auf 
#S 1. 
Da, wo zeither weder in den Konsens-Büchern die Ueberschreibung der 
Hypotheken auf den Namen der Akquirenten statt gefunden haben sollte, noch 
die Hypotheken aus der Zeit der Vorbesitzer in den Akquisitions-Dokumenten 
oder Handelsbüchern bemerkt sind, bleibt vorerst noch nothwendig, unter den 
Namen der aus dem Kataster anzugebenden fünfzigjahrigen Vorbesitzer in 
jedem Veräußerungs= oder Verpfändungs-Falle nachzuschlagen, um zu ermitteln, 
ob und welche äaltere Hypotheken auf demselben Gegenstande etwa bereits 
haften (§. 245 fg. des Pfandgesetzes.) 
Wo neue Hpypotheken-Bücher nach vorgängigen Ediktalien angelegt wor- 
den sind, braucht jedoch nur unter den Namen der bis zu diesem Zeitpunkte 
zurückreichenden Vorbesitzer nachgeschlagen zu werden. 
11“
	        
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