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die Uebereignung ohne Vorbehalt eines bessern Eigenthumsrechtes am Grund-
stücke selst, zu bewirken und der Vorbehalt nur auf die Vergütung zu richten.
S#. 164.
Ist mit der Eigenthumsveränderung eine Natural-Theilung verbunden, so
muß die Vornahme der Theilung, die Abmessung und die Repartition der Steuer
durch die Steuer-Revision, sowie die Vertheilung anderer Grundgefalle der
gerichtlichen Uebereignung vorausgehen (F. 6 des Gesetzes vom 20. April 1838,
5S. 17, 28 des Gesetzes vom 12. März 1889).
Es haben daher die Gerichtsbehörden die Theilungsaufsäte, welche sich
auf eine katastermäßige und beglaubigte Beschreibung der in Frage stehenden
Grundstücke gründen müssen (. 152 Nr. 2), dem Steuer-Revisor des Bezirks
zur Feststellung der Theilungsverhältnisse und zur richtigen Bezeichnung der Theil-
stücke mitzutheilen, dafern sich nicht die Betheiligten selbst zu diesem Zwecke
schon zuvor an den Steuer-Revisionsbeamten gewendet haben.
Dieser wird durch Einsicht und Vergleichung der Flurkarte sich von dem
Gegenstande und den Theilungsverhältnissen vollkommen unterrichten, nöthigen
Falles über etwa vorliegende Bedenken, namentlich wegen der Art und Weise
der Theilung, sowie wegen der Bezeichnung jedes Theilstücks mit dem richtigen
Theilungsbuchstaben und wegen des Namens des Erwerbers, sich mit den Be-
theiligten benehmen und nun beurtheilen, ob eine geometrische Aufnahme und
Fertigung eines Grundrisses nothwendig sey oder nicht.
Im letztern Falle fertigt oder berichtigt der Steuer-Revisor fofort die
vollständige Beschreibung und Bezeichnung der Theilstücke; im erstern Falle
hingegen veranstaltet derselbe dic erforderliche geometrische Aufnahme entweder
selbst oder durch einen beauftragten Feldmesser und bewirkt sodann auf dem
Grunde solcher Aufnahme jene Beschreibung oder Berichtigung, womit er in
beiden Fällen zugleich die Repartition der Steuern verbindet.
Die so hergestellten Materialien zu einer vollständigen und zuverlässigen
Beschreibung werden sodann der Gerichtsbehörde, bei Rückgabe der kommuni-
zirten Aufsätze, mitgetheilt. Die gefertigten Grundrisse und Flächenberechnun-
gen bleiben bei den Akten der Steuer-Revision, zu welchen auch in allen
Fällen, wo keine geometrische Aufnahme Statt gefunden hat und kein Grumdriß
gefertigt worden ist, eine genaue Beschreibing der Theilstücke mit Beifügung
der Namen der Erwerber gebracht werden muß.
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