Salz-Debit.
Spielkarten=
tempel.
Steuer vom
Runkelrüben-
Zucker.
Arsdeer aͤl-
terer Gesege.
58
ausland wird eine Vergütung von 11 Gr. 57 Pf. oder 40 Kr. vom Eimer
Bayersch auf den entrichteten Malzaufschlag gewahrt, worüber das Nähere
durch besondere Verordnung bekannt gemacht werden wird.
----r
Die Bewohner des Vordergerichtes Ostheim haben auch ferner das ihnen
nöthige Salz von der Königlich Bayerschen Faktorei Mellrichstadt gegen den
jedesmaligen Regie-Preis, welcher gegenwärtig 4 Fl. 85 Kr. vom Bayerschen
Zentner (— 1112 Zollzentner) beträgt und dessen etwaige Veränderung beson-
ders bekannt gemacht werden wird, ausschließlich zu beziehen.
Für den Einzelverkauf desselben in jedem Orte des Vordergerichtes sind
geeignete Personen durch das Justiz-Amt zu OÖstheim zu verpflichten, wel-
ches zugleich den Verkaufspreis polizeilich festzusetzen hat.
Wer es unternimmt, anderes, aus der genannten Königlichen Faktorei
nicht bezogenes Salz in das Vordergericht Ostheim einzuführen, unterliegt
den, durch das Zoll-Strafgesetz bestimmten Strafen der Kontrebande und dem
durch dasselbe Gesetz geordneten Verfahren.
S. 6.
Hinsichtlich der Spielkarten bleibt das Gesetz vom 2. Januar 1834 über
das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten-Stempel im Großherzogthume
(Regierungs-Blatt v. J. 1834 S. 1 fg.) und die Verordnung zu diesem Ge-
setze vom 20. November 1840 (Regierungs-Blatt v. J. 1840 S. 274 foe.)
auch in dem Vordergericht Ostheim in Gültigkeit.
S. 7.
Das Gesetz vom 9. August 1841 wegen Erhebung einer Steuer von den
zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben (Regierungs-Blatt v. J.
1841 S. 177 fg.) findet auch in dem Vordergerichte Ostheim Anwendung,
insofern dort Runkelrüben-Zucker fabrizirt werden sollte; vorbehältlich der nä-
heren Anordnungen über die den Königlich Bayerschen Einrichtungen gleichfoͤr-
mige Ausführung dieser Besteuerung.
g. 8.
Die diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen des Patentes vom
15. April 1831, die Einverleibung des Vordergerichtes Ostheim in den