Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Diieejenigen  Braumeister  und  Brau=  und  Branntweinbrennerei-Gehülfen,
welche  sich  das  ndmliche  Vergehen  zu  Schulden  kommen  lassen,  sollen  das  erste
Mal  mit  10  KReichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  20  Reichsthalern  und  das
dritte  Mal  mit  50  Reichsthalern,  nebst  Entfernung  von  dem  Brauhause  oder
der  Branntweinbrennerei  bestraft  werden.  Sie  sollen  auch  bei  keinem  andern
Brauhause  oder  Branntweinbrennerei  mehr  in  Dienst  oder  in  Arbeit  angestellt
werden  können,  und  deßwegen  im  dritten  Falle  die  öffentliche  Bekanntmachung
geschehen.  «

§.  21.

C.  Die  berechtigten  Müller,  welche

a)  für  wen  immer  ohne  empfangene  Poletten  Malz  zum  Brechen  übernehmen

  und  abfolgen  lassen;  oder

b)  über  den  zufälligen,  und  in  der  Polette  sogleich  anzumerkenden  Ueberschuß,

  mehr  zum  Brechen  übernehmen,  brechen  und  abfolgen  lassen,
als  die  Polette  anzeigt,
sollen  das  erste  Mal  mit  20  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  40.  Reichsthalern,
  und  das  dritte  Mal  mit  60  Reichsthalern  nebst  Verlust  des  Rechtes,
Malz  zu  brechen,  für  ihre  Person  bestraft  werden.

Werden  diese  Vergehen  von  Malzbrechern  begangen,  welche  bei  eigenen
Malzmühlen  der  Bierbrauer  oder  Branntweinbrenner  angestellt  sind  oder  gebraucht
  werden,  so  unterliegen  sie  für  ihre  Person  einer  Geldstrafe  von  10
Reichsthalern;  gegen  die  Eigenthümer  der  Malzmühle  aber  soll  gleich  in  dem
ersten  Falle  mit  Abbrechung  der  eigenen  Malzmühle  verfahren  werden.

Im  Falle,  wo  eine  heimliche  Malzmühle,  von  was  immer  für  einer  Art,
entdeckt  wird,  wird  gegen  den  Eigenthümer  mit  300  Reichsthalern  Geldstrafe,
Abbrechung  der  Mühle  und  oöffentlicher  Anzeige  seines  Namens  verfahrenz  und
hierüber  besonders  haben  die  Unteraufschläger  mit  Strenge  zu  wachen.

g.  22.
D.  Diejenigen  Aufschlagöbeamten  und  Aufschlaͤger,  welche
a)  wissentlich  zur  Defraudation  des  Aufschlags,  auf  was  immer  für  eine
Weise,  mitwirken  oder
b)  die  entdeckten  Gefährden  unangezeigt  lassen,  oder
c)  wohl  gar  die  eingebrachten  Aufschlagsgefälle  unterschlagen  oder  veruntreuen,
sollen  ohne  Weiteres  kassirt  und  zu  allen  oöffentlichen  Aemtern  und  Geschäften
unfähig  erklärt  werden.