Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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—  tretung  von  Land  erfolgt,  nicht  zu  einer  Vereinigung  zwischen  Verpachter  und
achter,  so  steht  es  dem  letztern  frei,  aus  dem  Pachtverbältnisse  zu  treten
und  es  greifen  sodann  die  Bestimmungen  in  den  §.I.  146  —  148  DPlotz.

ZRünfter  Abschnitt.

Von  dem  Verfabren  in  Ablösungssachen,  sowie  in  den  bei  dergleichen  vorkommenden
  Rechtsstreitigkeiten.

S#.  151.

Behörden  in  Die  Ablösungen,  sowie  alle  damit  in  Verbindung  stehenden  Angelegen-#blsns,
  heiten,  insonderheit  etwaige  Rechtsstreitigkeiten,  sollen  vor  folgenden  Behörden
verhandelt  und  entschieden  werden:
1)  vor  einer  Spezial-Kommission,  als  erster  Instanz  (§F.5.  157—  159),
2)  vor  der  General-Kommission  (F.  152  ff.),  als  zweiter  Instanz  und
8)  vor  den  Landeêregierungen  bezüglich  der  Landes-Direktion  als  dritter  und
letzter  Instanz  (§.S.  156,  205,  209).

g.  152.

Die  Gene-  Die  General-Kommission  ist  eine  kollegialisch  organisirte  auf  die  Dauer

Fal:  Hom.  der  Zeit,  so  lange  Ablösungsgeschäfte  in  Unserm  Großherzogthume  vorkommen,
für  solche  von  Uns  ernannte  Administrativ=  und  Justiz-Mittelbehörde,  welche
die  in  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1815  wegen  Organisation  des
Staatsdienstes  §.  24,  Ziffer  5  und  F.  38,  Ziffer  4,  11  den  Landesregierungen
  und  der  Landes-Direktion  zugewiesenen  Funktionen,  jedoch  in  nachbemerkter
  Maße  auszuüben  hat.

Sie  besteht  aus  mindestens  zwei  rechtskundigen  und  zwei  ökonomisch  gebildeten
  Mitgliedern,  deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten,  unter  dem  Vorsitze
  des  altesten  rechtskundigen  Mitgliedes,  dessen  Stimme  für  den  Fall  eintretender
  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.

So  oft  sie  über  Appellationen  in  Justiz-Sachen  (§.5.  205,  208)  zu  entscheiden
  hat,  ist  ein  hierzu  von  Uns  im  Voraus  bezeichnetes  rechtskundiges
Mitglied  eines  Landes-Kollegiums  (die  Landesregierungen  ausgenommen)  als
außerordentliches  stimmführendes  Mitglied  zuzuziehen.