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Der Standort der Soldaten und Militaͤr-Personen im aktiven Dienste
gilt als wesentlicher Aufenthaltsort und berechtigt zur Wahl ohne Ruͤcksicht
auf Heimathsberechtigung.
dg. 14.
Die Waͤhler werden behufs der Wahlmaͤnner in drei Abtheilungen ge-
theilt. Jede Abtheilung waͤhlt ein Dritttheil der zu waͤhlenden Wahlmaͤnner.
g. 15.
Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Waͤh-
lern an den Staat zu entrichtenden direkten Steuern (Grundsteuer und Ein-
kommensteuer) und zwar ohne Unterschied, ob dieselben außerhalb oder innerhalb
des Wahlbezirkes, in welchem der Steuerpflichtige wahlberechtigt ist, entrichtet
werden. Jede Abtheilung umfaßt ein Dritttheil der Gesammtsumme der
Steuerbeträge aller Wähler. Diese Gesammtsumme wird berechnet
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für sich bildet oder in
mehre Bezirke getheilt istz;
b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehren Gemeinden oder Gemeinde-
theilen zusammengesetzt ist.
g. 16.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Waͤhlern, auf welche die
hoͤchsten Steuerbetraͤge bis zum Belaufe eines Dritttheiles der Gesammtsteuer
fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Waͤhlern, auf welche die
naͤchstniedrigen Steuerbetraͤge bis zur Grenze des zweiten Dritttheiles fallen;
die dritte Abtheilung endlich besteht aud den am niedrigst besteuerten Waͤhlern,
auf welche das letzte Dritttheil fallt.
. 17.
Die allgemeine Leitung des Wahlgeschäftes und insbesondere die Ernen-
nung der geeigneten Wahlbehörden für die Wahl der Wahlmänner (Bezirks-