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g. 26.
Von der Wahlbezirks-Behörde werden, wenn sämmtliche Wahllisten aus
dem ganzen Bezirke, nöthigenfalls noch unter Strafandrohung an die saumi-
gen Behörden zu erlassender Erinnerungen, eingegangen sind, die Ergebnisse
geprüft und festgestellt. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher eine
die Hälfte der in der betreffenden Abtheilung (C.§. 14, 15, 16) der Wähler des
ganzen Bezirkes giltig abgegebenen Stimmen übersteigende Stimmenzahl für
sich hat. Hat sich bei der ersten Abstimmung eine solche Stimmenmehrheit
(absolute Stimmenmehrheit) nicht ergeben, so findet die engere Wahl in der
#&. 6 des Gesetzes vom 17. November 1848 geordneten Weise Statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die gewählten Wahlmänner werden
demnächst von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefor-
dert, binnen einer angemessenen, wenigstens dreitägigen Frist zu erklären, ob
sie die Wahl, deren Annahme auf freier Entschließung beruht, annehmen und,
wenn einer in verschiedenen Abtheilungen der Wähler gewählt wäre, für welche
der Wahlen er sich erklären wolle. Unterbleibt eine solche Erklärung in der
gestellten Frist, so ist die Wahl für abgelehnt zu achten.
g. 26.
Die Wahlbezirks-Behörden haben sodann unverweilt die wegen abgelehn-
ter Wahlen oder Statt gefundener Doppelwahlen oder wegen eines auf das Er-
gebniß der Wahl Einfluß habenden wesentlichen Mangels bei der einen oder
der andern Ortöwahl in dem betreffenden Orte etwa nöthigen neuen Wahlen
anzuordnen, nach Vollendung des ganzen Wahlgeschäftes aber das Ergebniß
aller Wahlen den Kreis-Wahlbehörden (§. 17) und dem Staats-Ministerium
anzuzeigen.
9. 27.
Von den Kreis-Wahlbehörden werden die Wahlmänner zur Wahl des Ab-
geordneten an dem für das ganze Reich bestimmten Wahltage zusammengeru-
fen. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung nach absoluter Mehr-
heit. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung eine solche nicht, so findet die
engere Wahl (§. 25) Statt.