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9. 47.
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung
durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewahlte Richter geübt oder
mitgeübt werden.
§. 48.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unab-
hängig seyn.
Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Verwaltungs= und Gerichts-Be-
börden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender
Gerichtshof.
g. 49.
Die Verwaltungs-Rechtspflege hoͤrt auf; uͤber alle Rechtsverletzungen ent-
scheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
g. 50.
Rechtskraͤftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen
gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichögesetz wird das Nähere bestimmen.
II. Einführungs-Gesetz.
Die Grundrechte des deutschen Volkes werden im ganzen Umfange deö
deutschen Reiches unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit eingeführt:
Art. 1.
Mit diesem Reichsgesetze treten in Kraft die Bestimmungen:
1) der Paragraphen eins und zwei,
2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohnsitz
und Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Aussicht gestellten Reichögesetze,
3) der Paragraphen vier, fünf und sechs,
4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Trt. 3 und 8
dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkungen,
5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer und See-
Wesen betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf Trt. 3 dieses Gesetzes,