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Erfuͤllung ihrer Obliegenheit zu bringen, sondern dieselben nach Befinden auch dem
vorgesetzten Bezirks. Direktor zur Verhängung einer hierdurch angedrohten Ordnungs-
strafe von 1 Thlr. bis 5 Thlr. anzuzeigen. Diese Strafe fließt in die Staatskasse.
Art. 3.
Die Obereinnahmen sind verpflichtet, sämmtliche Spezial-Verzeichnisse ihres
Bereiches nebst einem nach den Ortschaften darüber angefertigten Hauptverzeich-
nisse bis zum 20. März, bezüglich bis zum 20. September, an die
Rechnungs-Revision des Finanz-Departements einzusenden. Letztere hat hierauf
die nach Abzug der den Ober= und Unter-Steuereinnahmen zukommenden Kol-
lektur-Gebührenbeträge (Art. 9) sich ergebenden halbjährigen Steuer-Retto-Er-
träge zu berechnen und festzustellen, den bezüglichen Ertrag auf jedem Haupt-
und Spezial-Verzeichnisse zu bemerken und sodann dieselben insgesammt vor
dem 1. April, bezüglich vor dem 1. Oktober an die zuständigen Oberein-
nahmen zurückzugeben. Diese haben zunächst ihre Heberegister darnach aufzu-
stellen, sodann aber die Spezial-Verzeichnisse ungesäumt den ihnen untergeordne-
ten Steuereinnahmen zuzufertigen.
Art. 1.
Wegen der nach §. 8 des Gesetzes im Oktober 1852 ausnahmsweise nach-
träglich mit zu erhebenden Steuer für das dritte Quartal d. J. ist in den für
den genannten Termin anzufertigenden Verzeichnissen der dreivierteljährige Netto-
Ertrag vom 1. Juli d. J. bis 1. April k. J. zu berechnen und festzustellen.
Art. 3.
Die Orts-Steuereinnahmen haben nach Maßgabe der ihnen deshalb zuge-
fertigten Spezial-Verzeichnisse die Steuer von den einzelnen Zahlungepflichtigen
in den ersten 14 Tagen des Monates April, bezüglich des Monates Ofktober
gegen Quittung zu erheben und den der Staatskasse zu gewährenden Gesammt-
ertrag ihres Bezirkes, unter Beifügung jener Verzeichnisse bis zum 1. Mai
bezüglich bis zum 1. November an die ihnen vorgesetzte Obereinnahme un-
fehlbar abzuliefern, wobei die an den festgestellten Steuer-Netto-Erträgen etwa
eingetretenen Kaducitäten gegen diesfallsige Bescheinigung der Orts-Polizeibe=
hörden statt baaren Geldes in Aufrechnung zu bringen sind.
Zu kaduciren ist die Steuer namentlich in dem Falle, wenn der Besitzer
eines in die Steuerrolle im März, bezüglich im September aufgenommenen
Hundes nachweis't, daß er denselben schon vor dem darauf folgenden 1. April
bezüglich 1. Oktober, an welchem die Steuer anfällig geworden, abgeschafft hat.
Art. 6.
Von den im Laufe des Halbjahres neu angeschafften steuerbaren Hunden
C. 4 des Gesetzes) sowie von dem auf sie fallenden Steuersatze haben die