Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

87.

dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  in  einem  Anhange  zu  der  Schubverlags-Rechnung
  zu  überreichen;  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  aber  hat  die  innerhalb
  seines  Bezirkes  in  jener  Beziehung  entstandenen  Verläge,  sofern  und
soweit  nicht  sonstige  Ersatzansprüche  bestehen,  von  den  sämmtlichen  Gemeinden
des  Bezirkes  nach  Verhältniß  der  Seelenzahl  beizuziehen  und  demnächst  zu
erstatten.

Die  Kosten  für  zweispännige  Fuhrwerke  sind  in  dem  den  Aufwand  für
eine  einspännige  Fuhre  übersteigenden  Betrage  nur  in  dem  Falle  besonderer
Rechtfertigung  passirlich.

6)  Bei  Absendungen  von  Transporten  nach  dem  Auslande,  namentlich
nach  dem  Königreiche  Preußen,  sind  die  Bekanntmachungen  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  8.  November  1842,  19.  September  1844,
2.  März  1848  und  die  Bekanntmachung  des  Grohherzoglichen  Staats-Ministeriums
  vom  S.  Mai  1850  auch  fernerhin  zu  berücksichtigen.  Nicht  weniger
behält  es,  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  gegenüber,  bei  dem  unter
dem  2.  Januar  1840  in  dem  Regierungs-Blatte  veröffentlichten  Vertrage  wegen
gegenseitiger  Zuführung  armer  kranker  Reisenden  sein  Bewenden.

Auch  sind  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  auf  die  Transporte  solcher
Personen  zu  beziehen,  welche  auf  Grund  des  Vertrages  mehrer  deutschen  Regierungen
  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli  1851
polizeilich  ausgewiesen  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1855.
1  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
die  Mitleidsfuhren  betreffend.