Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

  
nuar 1857 sind sämmtliche deutsche Bundesstaaten beige- 
treten, mit Ausnahme: 
der Herzogthümer Holstein und Lauenburg; 
des Großherzogthumes Luxemburg und des Herzogthu- 
mes Limburg; 
des Großherzogthumes Mecklenburg-Schwerin; 
des Großherzogthumes Mecklenburg-Strelitz; 
der freien Stadt Lübeck; 
der freien Stadt Bremen und 
der freien Stadt Hamburg. 
III. Geduldete Münzen. 
a) Vereins-Goldmünzen. 
Darüber, ob und zu welchem Werthe die nach Artikel 18 
des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 auszuprägenden Ver- 
eins-Goldmünzen — an Kronen und halben Kronen — in den 
Großherzoglichen Staatskassen an Zahlungsstatt für Silber künftig 
anzunehmen sind, bleibt die Bestimmung bis auf Weiteres vorbe- 
halten. 
Inzwischen sind von den Großherzoglichen Staatskassen Gold- 
münzen überhaupt in Zahlung, anstatt der landesgesetzlichen Sil- 
berwährung, nicht anzunehmen. 
b) Münzsorten der Oesterreichschen Währung (45 
Guldenfuß). 
1 Zwei-Guldenstück des Kaiserthumes Desterreich o oder des 
Fürstenthumes Liechtenstein zu. . 
Ein-Guldenstück derselben Staaten 
1 Viertel-Guldenstück derselben Staaten 
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Wert 
t. 
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20 
  
 
	        
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