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g) alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath an die General-Versamm-
lung zur Entscheidung gelangen läßt;
h) die Entscheidung über Anträge der Aktionäre (§. 32).
8. 32.
Anträge eines Aktionärs, die in der General-Versammlung zur Diskussion
kommen sollen, müssen mindestens vierzehen Tage vor der Versammlung schriftlich
dem Verwaltungsrathe eingereicht werden.
8. 33.
Beschlüsse, wodurch eine Abänderung des Statutes bestimmt werden soll, kön-
nen nur in einer außerordentlichen General-Versammlung zur Verhandlung kom-
men und erfordern eine Majorität von zwei Drittel der anwesenden Stimmen
und die allerhöchste Genehmigung.
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer, mit ausdrücklicher Bekannt-
machung dieses zu verhandelnden Gegenstandes ausgeschriebenen General-Versamm-
lung, in welcher wenigstens die Besitzer von drei Viertel sämmtlicher Aktien anwe-
send oder vertreten sind, durch eine Mehrheit von mindestens zwei Drittelstimmen
der Anwesenden beschlossen werden.
Sind die erforderlichen drei Viertel sämmtlicher Aktien nicht vertreten, so muß
eine neue General-Versammlung ausgeschrieben werden, in welcher sodann zwei
Drittel der Stimmen der darin anwesenden oder vertretenen Aktionärs die Auflö-
sung gültig aussprechen können. Daß dieses zulässig, ist in der Einladung zur
neuen Versammlung ausdrücklich mit aufzunehmen.
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Ist die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so hat der Verwaltungsrath
die Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung dazu einzuholen. Erfolgt
diese, dann hat auf Antrag das Großherzogliche Stadtgericht zu Weimar dieses
dreimal in der gesetzlichen Weise bekannt zu machen, mit der Aufforderung, etwaige
Ansprüche an die Gesellschaft binnen sechs Monaten anzumelden,, unter dem Pri-
judiz, daß die nicht angemeldeten Ansprüche, soweit sie nicht in Pfandrechten be-
stehen, nicht berücksichtiget werden können. Werden solche Ansprüche angemelret, so
sind dieselben vor der definitiven Auflösung der Gesellschaft zuvörderst zur Erledi-
gung zu bringen. Findet eine solche Anmeldung nicht Statt, so tritt eine Berück-
sichtigung etwaiger Ansprüche bei der vorliegenden Vermögens-Regulirung nicht ein,
und es steht dann den noch vorhandenen Aktionären frei, die Anstalt nebst Zube-
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