Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

78

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛt.

Um  einzelnen  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom
23.  Februar  1850  mit  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Erwerb  und  Verlust
  des  Unterthanenrechtes  vom  6.  April  1859  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,
verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1.

Die  Vorschrift  im  8.  13  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1850,  „daß  in
dem  Falle,  wenn  Frauenspersonen,  welche  zum  Zwecke  ihrer  Verheirathung  die  Aufnahme
  suchen,  Kinder  haben,  die  ihnen  folgen  würden,  selbst  nach  Erfüllung  der  im
Art.  33  der  Gemeindeordnung  —  Art.  31  der  revidirten  Gemeindeordnung  vom
18.  Januar  1854  —  vorgeschriebenen  Bedingungen,  ihre  Aufnahme  von  dem  betheiligten
  Heimathsbezirke  noch  so  lange  verweigert  werden  kann,  bis  sie  entweder
das  Unterkommen  und  den  Unterhalt  jener  Kinder  in  der  neuen  Heimath  gehörig
nachweisen,  oder  einen  Heimathsschein  von  einer  anderen  Gemeinde  für  dieselben
beibringen,“  findet  auf  solche  uneheliche  Kinder,  welche  durch  die  in  Frage  stehende
Ehe  legitimirt  werden  würden,  keine  Anwendung.

8.  2.

Ist  der  Verlust  des  Heimathsrechtes  einer  Person  in  Folge  des  Verlustes  des
Staatsunterthauenrechtes  eingetreten:  so  ist  die  frühere  Heimathsgemeinde  nichts  desto
weniger  zu  ihrer  Wiederaufnahme  und  Versorgung  mik  dem  nothwendigsten  Lebensunterhalte
  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  ohne  Anspruch  auf  vollständige  Vergütung
ihres  dießfallsigen  Aufwandes  aus  der  Staatskasse  dann  verpflichtet,  wenn  die  betreffende
  Person  in  das  Großherzogthum  zurückkehrt  und  in  demselben  beibehalten
werden  muß.  Es  darf  indeß,  nach  Unserer  Bewilligung  und  Bestimmung,  in  einem
solchen  Falle  nach  Vernehmung  des  zuständigen  Bezirksausschusses  eine  Unterstützung
  der  betroffenen  Gemeinden  aus  der  Staatskasse  erfolgen,  auch  wenn  eine
Ueberlastung  derselben  durch  die  Armenversorgung  nicht  vorliegt.