Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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ihre Auflösung beschlossen und die dießfallsigen Verhandlungen Statt gefunden ha- 
ben: so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. 
November 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Per- 
sönlichkeit genannter Innungen hiermit bekannt gemächt. 
Weimar am 12. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Nachdem das Kataster von Linderbach der Großherzoglichen Bezirks- 
Katasterführung zu Vieselbach zur Fortfübrung übertragen worden ist, wird solches 
hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 18. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge 
soll die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten siebzehenten Landtag 
des Großherzogthumes nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe 
des Monats Juli d. J. vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung des Wahlgeschäftes betraute Staats-Ministerium bringt diese höchste Entschlie- 
ßung mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur Vorberei- 
tung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß der 
Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen Bezirks -Direktoren für den Umfang 
ihrer Bezirke gemäß der ihnen zugehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgen- 
den allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben 
innerhalb vierzehen Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Der- 
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von mindestens
	        
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