Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 17. 
Rücksendung. 
Für unbestellbare gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von /, Pfund, Druck- 
sachen unter Band, offene Karten, Waarenproben= und Muster-Sendungen, rekom- 
mandirte Sendungen, Briefe mit Insinnations-Dokumenten und Briefe ohne Werths- 
Deklaration mit Postvorschuß (§. 19) ist von dem Absender nur das Porto für die 
Beförderung bis zum Bestimmungsorte, für die Rücksendung aber kein Porto zu zahlen. 
Für alle übrigen unbestellbaren Sendungen ist das Porto, beziehungsweise 
auch das Werth-Porto für die Hin= und für die Rücksendung, zu entrichten. Für 
Begleitbriefe (zu Packeten), auch wenn dieselben das Gewicht von 1 Loth erreichen 
oder übersteigen, wird jedoch Retour-Porto nicht erhoben. 
Rekommandations-Gebühr (§. 6), Gebühr für Postanweisungen (§. 18), Pro- 
kura-Gebühr für Postvorschüsse (§. 19) und Rückschein-Gebühr (§. 20), werden 
bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
II. Porto und Gebühren für Postanweisungen, Postvorschüsse, 
Rückscheine und Laufzettel. 
8. 18. 
Postanweisungen. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisungen beträgt: 
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (433/4 Fl.) 
einschließliggnnn 
bei einer Zahlung über 25 Thlr. (433¾ Fl.) bis zu 
50 Thlr. (87½ Fl.) einschließlich.. 4 Srgr., resp. 12 Kr., 
ohne Unterschied der Entfernung. 
Die Gebühr ist vom Absender zu entrichten, möglichst durch Verwendung 
von Post-Freimarken. 
Werden in dem Coupon, außer den nach Maßgabe des Vordrucks zulässigen 
Angaben, sonstige Mittheilungen auf der Vorder= oder Rückseite gemacht, so ist 
von dem Absender noch das tarifmäßige Brief-Porto zu entrichten. 
§. 19. 
Postvorschüsse. 
Für Postvorschüsse wird erhoben: 
a) das Porto für den Brief cce., 
b) an Prokura-Gebühr für jeden Thaler oder für jeden Theil eines Tha- 
lers ½ Sgr. (1¾ Kr.), im Minimum aber 1 Sgr. (3½ Kr.). 
2 Sgr., resp. 6 Kr.,
	        
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