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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimat-Eisenaoch.
Nummer 31. Weimar. 25. Juli 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen nachträglich zu der Strafprozeß-Ordnung vom 20. März 1850 und zu
der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 unter Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strafprozeß-Ordnung.
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8. 1.
Zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofs bei Haupt-Verhandlungen vor den
Geschwornen-Gerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem
Stellvertreter desselben.
Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt-
verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die
Beisitzer für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appella-
tions-Gerichts ernannten Personen.
8. 2.
Der dritte Absatz des Art. 22 der Strafprozeß-Ordnung wird aufgehoben
und an dessen Stelle Folgendes bestimmt:
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden,
kann der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter
hinzunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten.
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