Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimat-Eisenaoch. 
Nummer 31. Weimar. 25. Juli 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u. u#1 
verordnen nachträglich zu der Strafprozeß-Ordnung vom 20. März 1850 und zu 
der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 unter Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
I. Zu Artikel 20 bis 22 der Strafprozeß-Ordnung. 
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8. 1. 
Zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofs bei Haupt-Verhandlungen vor den 
Geschwornen-Gerichten genügen zwei Beisitzer neben dem Präsidenten oder dem 
Stellvertreter desselben. 
Der Präsident des Gerichtshofs hat zu beschließen, ob für die einzelne Haupt- 
verhandlung zwei oder vier Beisitzer zugezogen werden sollen. Er bestimmt die 
Beisitzer für die einzelne Hauptverhandlung aus den vom Präsidenten des Appella- 
tions-Gerichts ernannten Personen. 
8. 2. 
Der dritte Absatz des Art. 22 der Strafprozeß-Ordnung wird aufgehoben 
und an dessen Stelle Folgendes bestimmt: 
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, 
kann der Präsident vorsorglich zu den Beisitzern einen oder mehrere Ersatzrichter 
hinzunehmen, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 
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