8. 6.
Bei der Meldung zur zweiten Prüfung hat der Kandidat zugleich den Fort-
gang seiner theologischen Studien und seiner geistlichen Thätigkeit seit der ersten
Prüfung eingehend darzulegen.
8. 7.
Die Censur-Grade sind:
I. vorzüglich,
II. gut, und zwar entweder
a) cum elogio, oder
b) pure, oder
c) cum admonitione.
§. 8.
Wer die zweite Prüfung nicht bestanden hat, darf innerhalb der näch sten
zwei Jahre sich noch einmal zur Prüfung melden.
Weimar am 11. Januar 1870.
Der Großherzoglich Sächsische Kirchenrath.
Stichling.
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 1 und 2 erschienen und enthalten:
(Nr. 401.) Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem
Norddeutschen Bund und den zu diesem Bund nicht gehörigen
Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits
und Japan andrerseits. Vom 20. Februar 1869.
(Nr. 402.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der
Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 20.
Dezember 1869.
(Nr. 403.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten
zum Bundesrath des Norddeutschen Bundes und des Deutschen
Zollvereins. Vom 6. Januar 1870.
(Nr. 404.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum
Bundesrath des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zoll-
vereins. Vom 12. Januar 1870.
(Nr. 411.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths des Nord-
deutschen Bundes. Vom 19. Januar 1870.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.