Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Urkunden  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  .3801

sofern  sie  auf  der  U.  selbst  stattfindet,  gebühren-  —  In  den  Städten  der  Rheinprovinz
und  stempelfrei  (Pren  G.  §  7),  anderenfalls,  (StO.  §  53  Ziff.  8)  gelten  dieselben  Vorschrifalso
  auch  wenn  sie  auf  einer  mit  der  legalisierten  ten,  nur  kommt  die  Mitunterschrift  eines  Magiverbundenen
  besonderen  U.  erfolgt,  unterliegt  stratsmitglicds  hier  nicht  in  Frage.  —  In
sic  einem  Stempel  von  3  K  (LSt.  TSt.  35).  Schleswig-Holstein  (St.  8  60  Ziff.  7)
Wegen  der  Gebühren,  die  bei  der  durch  die  Ge=  ist  die  Form  der  Urkunden  die  gleiche  wie  in
heime  Kanzlei  des  Justizministeriums  vermit=  den  östlichen  Provinzen,  doch  muß  hier  zu  der
telten  Legalisation  einer  U.  von  den  Ver=  Unterschrift  eines  Magistratsmitglieds  noch  die
tretungen  der  fremden  Staaten  erfordert  werden,  Unterschrift  des  Stadtverordnetenvorstehers  und
s.  JMBl.  1907,  350.  Über  die  Beglaubigung  seines  Stellvertreters  hinzukommen  und  auf  die
der  von  deutschen  und  von  österreichisch-ungari=  Genehmigung  der  Aussichtsbehörden  in  den
schen  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  aus=  Fällen,  wo  sie  erforderlich  ist,  in  der  Vollmacht
gestellten  oder  beglaubigten,  in  dem  anderen  Bezug  genommen  werden.  In  Hannover
Staate  zu  gebrauchenden  U.  ist  eine  besondere  (StO.  §  71)  sind  die  Urkunden  der  Stadtgemein-Vereinbarung
  durch  den  Vertrag  vom  25.  Febr.  den  von  allen  Magistratsmitgliedern  zu  unter-1880
  (Rl.  1881,  4)  getroffen  worden.  Die=  zeichnen,  Stadtobligationen  auch  vom  Wortjenigen
  Behörden,  deren  U.  danach  einer  Be=  führer  des  Bürgerschaftskollegiums.  —  In  den
glaubigung  nicht  bedürfen,  sind  in  den  unter  Landgemeinden  der  östlichen  Prodem
  2.  Febr.  1881  (Ro  Bl.  8)  und  3.  Aug.  1881  vinzen  und  Schleswig-Holsteins
(RGBl.  256)  bekanntgemachten  Verzeichnissen(LGO.  §  88  Ziff.  7),  sowie  Hessen  =  Aasfür
  das  Deutsche  Reich  und  die  einzelnen  Bundes=  saus  (LGO.)  §  59  Ziff.  7)  und  Hohenstaaten
  einer=  und  Osterreich-Ungarn  andererseits  zollerns  (GemO.  §  68  Ziff.  7)  müssen
aufgezählt.  Die  Vereinbarung  ist  auf  Bosnien  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Geund
  die  Herzegowina  ausgedehnt  worden  (Ver=  meinde  gegen  Dritte  verbinden  sollen,  und
trag  vom  13.  Juni  1881  —  RGl.  253  —  Vollmachten  unter  Anführung  des  betreffenden
nebst  Bek.  vom  3.  Aug.  1881  —  R#Bl.  255).  Gemeindebeschlusses  und  der  dazu  etwa  er-Ein
  neues  Verzeichnis  ist  am  18.  Juli  1901  forderlichen  Genehmigung  oder  Entschließung
(Röl.  323)  bekanntgemacht  worden.  Die  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  im  Namen
Beglaubigung  der  zum  Gebrauch  in  Rußland  der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher
bestimmten  gerichtlichen  und  notariellen  U.  be=  (Bürgermeister)  und  einem  Schöffen  untertrifft
  die  Allg.  Vf.  vom  6.  März  1896  (JlM  Bl.  92).  schrieben  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen
Uber  die  Beglaubigung  öffentlicher  U.  im  Ver-sein.  Eine  Vollmacht  ist  in  dieser  Form  auch
kehre  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  dann  ausreichend,  wenn  die  Gesetze  sonst  eine
Schweiz  ist  der  Vertrag  vom  14.  Febr.  1907  gerichtliche  oder  notarielle  Vollmacht  erfordern.
(RGBl.  411)  geschlossen  worden,  dessen  Be-In  den  Landgemeinden  Westfalens  (L60.
stimmungen  auch  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  §  65)  müssen  Urkunden,  durch  welche  die  Ge-Anwendung
  finden.  Zu  vergleichen  sind  auch  meinde  verpflichtet  werden  soll,  und  Prozeßnoch
  die  Art.  1—7  des  Haager  Zivilprozeß=  vollmachten  von  dem  Amtmann  und  dem
abkommens  vom  17.  Juli  1905  (RG  l.  1909,  410)  Gemeindevorsteher  vollzogen  werden.  Die  Geund
  die  §§  1  u.  2  des  G.  zur  Ausführung  dieses  nehmigung  der  Aussichtsbehörde  ist,  wo  eine
Abkommens  vom  5.  April  1909  (Rnl.  430).  solche  gesetzlich  notwendig  ist,  in  beglaubigter

Urkunden  der  Gemeinden  und  weiteren  Kom-Form  beizufügen.  Ist  der  Amtmann  zugleich
munalverbände.  Urkunden,  welche  die  Ge-Goemeindevorsteher,  so  muß  statt  des  letzteren
meinden  oder  weitere  Kommunalverbände  gegen  der  Stellvertreter  unterzeichnen.  —  In  der
Dritte  verbinden  sollen,  und  Vollmachten  bedürfen  Rheinprovinz  (GemO.  8  102)  ist  die
ciner  bestimmten  Form,  die  in  den  ceinzelnen  Unterschrift  des  Bürgermeisters  und  des  Ge-Gemeindeverfassungsgesetzen
  verschieden  bestimmt  meindevorstehers  erforderlich.  Die  Beschlüsse
ist.  —  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  sind  in  des  Gemeinderats  und  die  Genehmigung  der
Städten  der  sieben  östlichen  Pro-=  Aufsichtsbehörde  sind  hier  in  geeigneten  Fällen
vinzen  (StO.  8§  56  Ziff.  8),  der  Provinzen  der  Urkundc  in  beglaubigter  Form  beizufügen.
Westfalen  (StO.  8  56  Ziff.  8),  Hessen  -Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des  Ge-Westfalen
  (StO.  §  56  Ziff.  8),  Hessen=  meinderats  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und
Nassau  (Std.  861  Ziff.  8)  und  in  der  Stadt  wenigstens  von  drei  Mitgliedern  des  Gemeinde-Frankfurt
  a.  M.  (Gem  G.  83  63  Ziff.  8)  rats  unterschrieben  sein  (G.  vom  15.  Mai  1856
namens  der  Stadtgemeinde  von  dem  Bürger--  Art.  17).  —  In  Hannover  sind  die  Gemeister
  oder  seinem  Stellvertreter,  und  sofern  meindeurkunden  vom  Gemeindevorsteher  und
in  den  Urkunden  Verpflichtungen  der  Stadt-)  den  Beigeordneten  zu  unterzeichnen  (Mek.
gemeinde  übernommen  werden,  auch  noch  von  z.  GemO.  vom  28.  April  1859  §  34).  Prozeßvollmachten
  sind  außerdem  vom  Landrat  zu  be-In
  Fällen,  in  denen  die  Genehmigung  der  glaubigen  (Gem  O.  §  50).  —  Für  die  Urkunden
Aussichtsbehörde  erforderlich  ist,  muß  sie  in  und  Vollmachten  der  Amter  in  Westfalen
beglaubigter  Form  der  Ausfertigung  beigefügt  (LGO.  §  76)  und  für  die  der  Bürgerwerden.
  Quittungen  sind  keine  Urkunden,  in  meistereien  in  der  Rheinprovinz  (GemO.
denen  Verpflichtungen  übernommen  werden;  sic  §  111)  gelten  dieselben  Vorschriften  wie  für  die
können  daher  vom  Bürgermeister  allein  aus=  Urkunden  und  Vollmachten  der  dortigen  Gegestellt
  werden  (RZ.  44,  303).  Durch  einen  meinden.  —  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,
Faksimilestempel  kann  dem  Erfordernis  der  welche  den  Kreisverband  gegen  Dritte
Unterschrift  bei  rechtsgeschäftlichen  Willens=  verpflichten  sollen,  und  Vollmachten  der  Kreiserklärungen
  nicht  genügt  werden  (BG.  F  126).F;  verbände  müssen  unter  Anführung  des  bev.

  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  2.  Aufl.  II.  51

 

 

 

 

cinem  Magistratsmitgliede  zu  unterschreiben.