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Ministerial- Bekanntmachung,
betreffend Feststellung der amtlichen Bezirke der Friedensrichter.
(69) Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 9. März 1875, betreffend die
Einführung von Friedensrichtern, und des §. 1 der Verordnung zur Ausführung
dieses Gesetzes vom 10. März 1875 sind die amtlichen Bezirke der Friedens-
richter durch das unterzeichnete Großherzogl. Staats Ministerium in der Weise
festgestellt worden, daß die in Anlage A. unter einer Nummer aufgeführten
Gemeinden den amtlichen Bezirk je eines Friedensrichters bilden, und wird
dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 27. April 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
« · » · Anlage A.
Bezirk des Kreisgerichto Weimar.
Justizamtsbezirk Apolda.
Apolda.
Bergsulza, Dorfsulza.
Dannstedt, Eberstedt.
Flurstedt.
Großromstedt.
Herressen.
.Kleinromstedt.
Mattstedt.
Nauendorf mit Heusdorf.
10. Neustedt, Rannstedt.
11. Niederroßla.
12. Niedertrebra.
13. Oberndorf.
14. Oberroßla.
15. Obertrebra.
16. Oßmannstedt.
17. Reisdorf.
1875. 48
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