Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge- 
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanwei- 
sungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. In und IV) kommt, wenn diese Ge- 
genstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des 
Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto 
und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pfennigen, welche im 
Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8. 26. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten 
dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
I1 Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publi- 
kum sind im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen- 
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden 
zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
u An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen 
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in 
der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormit- 
tags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist 
aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum 
ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Post- 
anstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirek- 
tionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an 
Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
	        
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