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VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge-
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanwei-
sungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. In und IV) kommt, wenn diese Ge-
genstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des
Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto
und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pfennigen, welche im
Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
8. 26.
Zeit der Einlieferung.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten
dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
a) Dienststunden.
I1 Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publi-
kum sind im Allgemeinen:
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen-
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden
zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
u An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen
Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in
der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormit-
tags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist
aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum
ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Post-
anstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirek-
tionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an
Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.