Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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B.  Für  im  Zollinland  hergestellte  Tabakerzeugnisse  aus  ausländischen  Tabakblättern,
und  zwar  für:

8

 

1.  Schnupftabak  sowie  Karotten,  Stangenund  Rollen
zu  Schnupftabek  60  Mark
2.  Kautabckk  75
3.  Rauchtabak,  auch  wenn  er  ganz  oder  teilweise
aus  Tabakrippen  hergestellt  ist,  die  als  solche  für  den
aus  dem  Ausland  bezogen  und  berzolt  worden  1  Doppelzentner
sind.  ...  ....85  Q5  Eigengewicht
4.  Zigarren.  113
5.  Zigarettentabafk....  3829
6.  Zigaretten:
a)  ohne  Mundstück  .......90---b)m1tMundstuck..
  93  für  den  Doppelzentner

  des  in  den  Zigaretten  enthaltenen  Tabaks.

C.  Für  im  Zollinland  hergestellte  Tabakerzeugnisse  aus  inländischen  Tabakblättern,
und  zwar  für:

 

1.  Schnupftabak  sowie  Karotten,  Stangen  und  Rollen
zu  Schnupftabocsk  41  Mark
2.  Kautakkk  45
3.  Rauchtaoaoakkk  ..  60
4.  Biegeren  schriftlicher  Erklä  d  für  den
a)  wenn  sie  laut  schriftlicher  Erklärung  des
Herstslers  mit  ausländischem  Tabak  ge  Doppelzentner
deckt  sind  100  Ei  wicht
b)  ander  76  igengewicht,
5.  Zigarettentabak  .  .  ....47
6.  Zigaretten:
a)  ohne  Mundsticc  48
b)  mit  Mundstücsk  49  für  den  Doppelzentner

  des  in  den  Zigaretten  enthaltenen  Tabaks.

(2)  Für  Schnupf-,  Kau-,  Rauchtabak  und  Zigarren,  die  in  Betrieben  hergestellt  sind,  in  denen
inländische  zum  Satze  von  45  Mark  für  den  Doppelzentner  versteuerte  Grumpen  oder  Tabakblätter
  mit  zur  Verarbeitung  gelangen,  tritt  eine  Kürzung  der  im  Abs.  1  unter  C  Ziffer  1  bis  4
aufgeführten  Vergütungssätze  um  ein  Fünftel  ein,  und  zwar

a)  bei  Zigarren  aus  Herstellungsbetrieben,  die  nicht  gemäß  §§  21  bis  34  unter  Zollaufsicht
  stehen,  für  alle  ausgeführten  (niedergelegten)  Zigarren  ohne  Räcksicht
darauf,  ob  und  wieviel  zum  ermäßigten  Steuersatze  versteuerter  inländischer  Tabak
bei  ihrer  Herstellung  verwendet  worden  ist;

b)  bei  Erzeugnissen  der  Betriebe,  die  unter  Zollaufsicht  stehen,  nur  für  diejenigen  Erzeugnisse,
  bei  deren  Herstellung  zum  ermäßigten  Steuersatze  versteuerter  inländischer
Tabak  mitverwendet  worden  ist,  und  nur  in  dem  Umfang,  in  dem  eine  Mitverwendung
  steuerbegünstigten  Tabaks  stattgefunden  hat.

83.
b)  Vergütung  (1)  Neben  den  Vergütungen  nach  dem  Gewichte  der  ausgeführten  Tabakerzeugnisse  aus  ausnach
  dem  Werte.  ländischen  Tabakblättern  (§  2  Abs.  1  B)  werden  vergütet:
a)  für  Schnupftabak  mit  Einschluß  der  Karotten,  Stangen  und  Rollen  zu  Schnupftabak
  sowie  für  Kau=  und  Rauchtabak  40  vom  Hundert  des  vom  Hersteller  für
diejenigen  ausländischen  Tabakblätter  gezahlten  oder  zu  zahlenden  Preises,  die