Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen#  Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  16.  November  1  1395.

Inhalt:  Minislerial-Bekanmmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  der  aus
dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden  Wiederkäuer  und  Schweine,  Seite  405.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Milassung  der  Süddeutschen  Feuerversicherungsbank  in  München  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum,  Seite  —  Inhalts-Verzeichniß  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
Seite  408.  —  Dr  wnasehlelbrrslgung,  Seite  *

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II12)  1.  Nach  Ziffer  II  der  vom  Bundesrathe  unter  dem  27.  Juni  d.  J.
beschlossenen,  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Behandlung  der  aus  dem  Auslande  auf  dem  Seewege  zur  Einfuhr  gelangenden
  Wiederkäuer  und  Schweine  sind  die  nach  dem  Ablaufe  der  vierwöchentlichen
  Quarantäne  in  den  freien  Verkehr  entlassenen  Rinder,  Schafe
und  Schweine  am  Bestimmungsorte  einer  weiteren,  die  Eigenthümer  in  der
Verfügung  über  die  Thiere  nicht  beschränkenden  Beobachtung  auf  die  Dauer
von  fünf  Monaten  zu  unterwerfen.  Zur  Durchführung  dieser  Vorschrift  wird
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Sobald  Rinder,  Schafe  oder  Schweine,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  1  der  Anlage  in  einer  hierzu  bestimmten  Anstalt  einer
Quarantäne  von  vier  Wochen  unterworfen  worden  sind,  vor  Ablauf  von  fünf
Monaten  von  der  Beendigung  dieser  Quarantäne  ab  in  das  Gebiet  des
Großherzogthums  eingeführt  werden,  ist  binnen  längstens  drei  Tagen  dem
Bezirksdirektor,  zu  dessen  Verwaltungsbezirk  der  Einfuhrort  gehört,  hierüber
Anzeige  zu  erstatten.

1895  62