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Handlung in Anrechnung, wenn innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkte
der letzten behördlichen Verfügung ab die Betheiligten dasjenige vornehmen,
was ihrerseits zur Herbeiführung des Abschlusses erforderlich ist.
35.
Verpflichtung # Kostenzahlung.
Die Kosten (Gebühren, Auslagen, Nebengebühren) sind von demjenigen
zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder seine Schuld veranlaßt hat,
soweit nicht für besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist.
Hierdurch wird die Frage, ob im Dienste des Staates stehende Personen
für amtlich veranlaßte Verrichtungen Nebengebühren aus der Staatskasse zu
beanspruchen haben, nicht berührt. Vergl. § 25.
Sind die Kosten durch den Antrag oder die Schuld mehrerer Personen
veranlaßt worden, so haften dieselben, vorbehältlich der Ausgleichung unter
einander, als Gesammtschuldner.
§ 36.
Fortsetzung. Zahlungsfrist.
Bei Ausfertigung von Urkunden und Zeugnissen sind die Kosten, und zwar
jedesmal vor der Aushändigung, zu bezahlen von dem, welcher sie
ausbringt, vorbehältlich jedoch der Bestimmung in § 131.
§ 37
aufgehoben.
8 38.
Fortsetzung.
Für Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren sind die Kosten
von demjenigen zu bezahlen, welchem sie durch die Entscheidung auferlegt sind.
Für die Auferlegung solcher Kosten — mit Ausnahme der Kosten in
Strafsachen (Disziplinar-, Polizei= 2c. Strafsachen) — kommen die Bestimmungen
in Buch I Abschnitt II Tit. V der deutschen Civilprozeßordnung zur entsprechen-
den Anwendung.
Die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der
Kosten erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung der Eutscheidung
erfolgt. Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Ge-
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt.
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